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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 238

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 238 (sequence 14)
Language
German
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SZ8 LS DX» LU kommen lassen. Hak er keine Tochter, so sollet ihr sein Erbe seinen Brüdern geben." — Dieses Gebot erkläret uns Mmmomdes in r i Ka-, pikeln, aus denen wir unfern Lesern folgenden Auszug machen wollen. Das erHe B.apite! lehret, in welcher Ordnung hinterlassene Erben der Erbschaft sich anmaßen dürfen. — Die Kinder überhaupt sind die nächsten Erben ihres Vaters; wo aber Söhne und Töchter zugleich vor Händen sind, da erben Mir die erster»; und sind diese selbst nicht mehr am Leben, haben aber doch Kinder hinterlassen, so erben diese statt ihrer verstorbenen Väter; und sollten es auch nur .Töchter seyn, so werden sie doch ihres verstorbenen Vaters Schwestern vors gezogen. — Wo gar keine Kinder vorhanden sind, da erbt der Vater. Ist aber auch dieser nicht mehr am Leben, so erben seine Brüder, und in deren Ermangelung die Schwestern. Sind aber auch des Vaters Geschwister nicht mehr vorhanden, so erbt der Grosvater, u. s. w. Kurz, es kann kein Jude sterben, der nicht unter seinen Verwandten einen natürlichen Erben haben sollte. Eine Mutter kann nie ihrer Kinder Er, be werden: denn die mütterlichen Anverwandten werden gar nicht mit zur Familie gerechnet, und haben also auch keinen Antheil an dem Erbe. Außer der Ehe erzeugte Söhne, mir die nicht, welche von einer Sklavinn, oder von einer fremden Religionöverwandtinn gebohren sind, erben mit den andern Söhnen. Das Weih kann niemals

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