Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 236 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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2Z6 »X* „Um allerley Unrecht, eS sey am Ochsen, Esel, oder Schaf." —- Mit der Erklärung dieses einzigen Gebotes fället tNaimonides, der, gleich unfern Commentatoren, sich ungerne der Kürze befleißiget, mehr nicht als nur »8 Bogen an, welche r6 weitläuftige Kapitel in sich fassen. Aber — nur getrost! — wir wollen geschwind damit fertig werden. — Es verklagt z. E. einer den an, Hern wegen einiger ihm geliehenen beweglichen Güter, oder Vieh, und fodert sie als sein Eigenthum wieder zurück; — gestehet dieser nun etwas, aber bey weitem nicht alles ein, was je, ner hergeliehen zu haben vorgiebt; so bezahlet der Beklagte das, was er zugestchet; das Uebrige 'aber, wenn der Kläger keine tüchtigen Zeugen für sich anzufähren hat, schwöret er ab. Leugner er die ganze Forderung, so kann ihn der Kläger nicht eher zum Schwur treiben, als bis er seine Klage wenigstens durch einen Zeugen wahrscheinlich gemacht hat. Ist einem solchen aber der Eid zuerkannt, und er will nicht schwören, so wird er auf zo Tage in den Bann gethan; leistet er nun nach Verlauf derselben weder seinen Eid, noch bittet auch um die Erlassung seines Bannes, so wird er k zu Makkus Mardus verurtheilt, d. i. erbekömmt eine tüchtige Tracht Stockschlage , und! wird nachher losgelassen. An seinen Gütern! aber darf sich die Obrigkeit deswegen nicht Deri greifen, weil der Eid, den er schwören sollte, s nicht