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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 227

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 227 (sequence 3)
Language
German
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LS EXE LS S2I solchen UUbußfcrtigen geitzigeri Sünders Nicht weiter zu bekümmern haben. — Wenn Wucherer und Räuber Buße thun, und ihre borige böse Lebensart ändern; so soll Man ihnen (unt gleichsam solchen groben Sündern die Thürs oder den Weg zur Vuße nicht zu versperren,) das Gestohlene, oder die ungerechten IntreKsen, wenn es anders keine kennbare und in das Auge fallende Sachen sind, nicht wieder abfordern: wer es aber doch thut, der ist der werfest Freund nicht. Nicht nur derjenige, der sein Geld auf Ansen astsleyhet; sondern auch der, welcher das Geld unter dieser Bedingung annimmt; ingleichen der Schreiber, welcher in den Schuldbrief die Zinsen niedergeschrieben, und die dabey gebrauchten Zeugen; haben sich allerseits eben so gröblich und schwer versündiget, als wenn sie den Gott Israelis verlaugnet, und den Ausgang ihrer Vorfahren aus Egypten spöttisch verworfen, und vor Unwahrheiß erkannt hätten: denn es heißt z B. Mos. 2;, z?. z8. ,, Dein Silber sollst du nicht mit Wucher aUsleihen — ich bin der Herr euer Gott', der euch aus EgypteN geführek hat." — Eine erlaubtere Art Zinsen (die sich über nur dem Namen nach von jener unterscheidet,) ist der sogenannte sznk Oweck Ribbis d. i. Staub oder subtiler?Äucher; wenn Man bey der Ausleihung eines Capitals zwar keine JntresieN bestimmt, doch aber sich andere dergleichen Vor- P 2 theil-

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