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Der Jude · 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 244

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Sechzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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-<4 *x» 22 Das zehnte und eilfte Rnpitel zeigen endlich was bey Vormundschaften zu obstrvircn sey. Wenn die Obrigkeit unmündigen Kindern einen Vormund bestellet, so übergiebt sie ihm zugleich das ganze Vermögen derselben, und er kann nunmehr damit eben so wie mit den Seinigen umgehen. Bey der Erziehung der ihm anvertrauken Kinder soll er weder zu sparsam noch zu verschwendrisch seyn, sondern alles den Einkünften ihrer Verlasscnschaft gemäß einrickren. Sind die Kinder mündig gewotden, so hat er eben nicht ' nöthig von seiner bisherigen Aufsicht und Erziehung Rechenschaft abzulegen, er muß aber doch i schwören, daß er dabey seiner Schuldigkeit voll-? kommen gemäß gehandelt habe. — Der Vater kann seinem Kinde z»m Vormund bestätigen lassen, welchen er will; hingegen wenn die Obrigs keit einen ernennt, so muß sie einen bemittelten, rechtschaffnen, und wohlberichtigten Mann ausi suchen. — Kurz, die Obrigkeit muß hier Va- 8 terstelle vertreten, und über die Vormünder eiß ne beständige Aufsicht führen; auch wenn sie in k! ihren Betragen das allergeringste Unanständige bemerket, sie absetzen, oder nach Beschaffenheit " der llmstände nachdrücklich strafen: denn Gott, l! der sich derer armen Waisen ganz besonders anszunehmen, und ihr Vater zu seyn ausdrücklich erß kläret hat, wird so wohl die Obrigkeit, als auch die Vormünder, daferne sie in ihren Betragen f gegen die unmündigen Waisen nicht die strengste Gerechtigkeit beobachten, zu einer genauen Rechen-

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