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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 228

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 228 (sequence 4)
Language
German
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»28 tzS »X* theilchen dabey bedinget und Vorbehalt: z- E. man verlangt einen Antheil an dem, was sich der Debitor mit dem geborgten Gelbe erwerben wird — u. s. w. Denn da dergleichen Jsüde« leien nicht in der Schrift, sondern nur von denen Rabbinen verboten werden: so darf man sich ihrer in einigen Fallen, und absonderlich bey dem Vermögen unmündiger Wayseu, gar wohl bedienen. -- Fremden Nationen auf Wucher zu leihen, ist nicht nur erlaubt; sondern es ist so gar eine N1LV Mitzve d. i. ein gutes, verdienstvolles, und Gott wohlgefälliges Werk, welches wir N!Nvlv.-» Mippi Hasch,nuah, d.i. durch Tradition, gewiß wissen. (Dieses einträgliche Gebot wird von unfern heutigen Juden unter allen andern am pünctlichsten beobachtet, und ganz willig befolget.) Wer sein Geld einem andern zu einem gewissen Handel mit der Bedingung leihet, daß er zwar den Profit mit genießen, wenn aber Schaden, und Verlust daraus erwachsen sollte, er damit nichts zu thun haben, sondern sein Geld vollzehlig wieder haben wolle, der erwirbet sich den Titel Rosche, d. i. Gottloser. — Alle Arten von verbotenen Jntresse und Wucher find in diesen drey Classen verfasset: i ) Ribbis Rezuza, d. i. der Zins, der sogleich bey der Ausleihung des Capitals fest gesetzt und bestimmt wird, r) DvipD Ribbis Mukdemes, d. h. jemanden ein Präsent zu machen, um ihn hernach desto eher zum Geldaus.

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