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Der Jude · 1771-01-01 · Sechzehntes Stück (1771) · p. Seite 245

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Sechzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 245 (sequence 5)
Language
German
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LS EX» 215 chenschaft fodeni. Endlich soll noch die Obrigkeit das vorräthige baare Geld, welches verwaißten Kindern gehört, dem Vormunde niemals in die Hände geben, sondern allein es unter ihrer Aufsicht auf sichre Hypothek ausleihen; denn gesetzt er wäre auch noch so ein ehrlicher Mann, so ist doch baares Geld eine zu verführe, rische Waare, als daß nicht auch oft der beste Mann, wenn er in Noch ist, sich daran zu vergreifen, kein Bedenken machen sollte — Hiermit beschließt Maimonides sein i ztes Buch, welches aus 5 Abschnitten, und 7; Kapiteln bestand, worinnen die Erklärung von 11 Ge- und 12 Verboten enthalten war. Das vierzehnte und letzte Buch des Maimonides, heißet WV31Ä ->20 Gepher Gchoftini, das Buch der Richter, und handelt von den Rechten der Obrigkeit. Es ist in 5 Abschnitte getheilek. Der erste Abschnitt Hilchus Sanhedrin, redet von dem Spne, drio, und von denen Leibes« und andern Strafen, mit welchen dieses Gericht, die Verbrecher bestrafen ließ. Es enthält?o Gesetze', nämlich io Ge-und 2O Verbote in folgender Reihe, i) Einer jeden Versammlung oder Gemeine des Volkes Israel, soll man Richter und Amtleute Vorsitzen. Nach s B. Mos. 16, 18. „Richter und Vögte sollst du in allen deinen Thoren einsitzen." Q Z 2) Wenn

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