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Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 234

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 234 (sequence 10)
Language
German
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-Z4 *x» dct es alsdenn der Obrigkeit, die ihm nunmehr den sogenannten 82112 1I2N7 Sch tan Terphe, d. i. eine Vollmacht errheilet, das Gut nun würklich in Besitz zu nehmen. Das Adrechte wird hierauf zerrissen; drey obrigkeitliche Personen aber müssen die in Besitz genommene Sache tariren, und sie zo Tage nacheinander auSrufen lassen. Hierauf muß der Schuldner schwören, daß er weiter keinem An, sprach daran machen wolle; und der Schuldherr, daß er die Schuld weder dem Schuldner erlassen, noch an andere abgetreten habe; und so wird er endlich in das Gut seines Schuldners durch ein 8Q1V 112^ Schter Gunre eingesetzet, dessen Inhalt,isr: daß Ließ Gm, welches von der Obrigkeit gehörig geschähet, auch zo Tage hintereinander durch öffentlichen Ausruf bekannt gemacht worden, nunmehr diesem N. N. für feine an N. N. zu fodern habende Schuld zum immerwährenden Eigenthum angewiesen, und eingehändiget sey; hingegen hätte man, wie es bey dergleichen Vorfällen gebräuchlich wäre, sowohl den Schuldbrief, als auch das Ad rechte, und Terphe öffentlich zerrissen, und Vernich» ket. — >Jn Ansehung der Bürgschaft macht Meimsnides einen großen Unterschied zwischen dein sogenannten Lebten, d. i. einen solchen Bürgen, welcher sogleich bey dem Darlehn zu dem Verleiher spricht: Gicb du es ihm! Ich will dir es wieder geben; n»d zwischen dem gewöhn-

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