Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 235 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS GX» LS -;5 lichett (k>ref, d. i. Bürge, der nur schlechtweg spricht: Ich bin Bürge dafür; öder, leihe es ihm; ich will es bezahlen; ich will dafür haften; ich will es wieder geben; ich nehme es auf mich, u. d. m. Jenen, den Aablmr, kann der Verleiher, wenn er nicht Wart halt, ohne wei, tcre llmstände sogleich angreifen; diesen aber, den <!>ref, nicht: denn hier muß er erst gewiß seyn, daß der Schuldner gar nichts mehr im Vermögen habe, und ganz verarmet sey. — kNaimonides behauptet endlich am Schluffe dieses weikläuftigen Abschnitts, daß Wechsel, und Schuldbriefe in allerlei) Sprachen aufgesetzek werden könnten , ohne daß sie deswegen an ihrer Gültigkeit etwas verlöhren; nur muffe sowohl der Creditor und Debitor, als auch die Obrigkeit die Sprache, woriunen sie geschrieben wären-, verstehen und lesen können. * 4k » 5 4<- 7<- -X- H: Der vierte Ab schnitt PW1 lVD ^27!^ ^itchuß Tscn Venitan, handelt von Processen, und den Rechten der Kläger und Beklagten. Er bestehet aus dem einzigen Gebote^ 2 Mos. 22, 8. daß, wenn einer den andern irgend eines begangenen l! »rechts wegen, es besteh» worinnen cs wolle, bey der Obrigkeit verklagt, diele gehalten fey, sowohl den Kläger, als den Beklagten scharf zu verhören, und alle Einwendungen genau und sorgfältig zu untersuchen; denn es heißt r. B. Mos- 22, 9>: