Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1771-01-01 · Funfzehntes Stück (1771) · p. Seite 235

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Funfzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 235 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2577043-2577055-9903571--3333-2580219
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

LS GX» LS -;5 lichett (k>ref, d. i. Bürge, der nur schlechtweg spricht: Ich bin Bürge dafür; öder, leihe es ihm; ich will es bezahlen; ich will dafür haften; ich will es wieder geben; ich nehme es auf mich, u. d. m. Jenen, den Aablmr, kann der Verleiher, wenn er nicht Wart halt, ohne wei, tcre llmstände sogleich angreifen; diesen aber, den <!>ref, nicht: denn hier muß er erst gewiß seyn, daß der Schuldner gar nichts mehr im Vermögen habe, und ganz verarmet sey. — kNaimonides behauptet endlich am Schluffe dieses weikläuftigen Abschnitts, daß Wechsel, und Schuldbriefe in allerlei) Sprachen aufgesetzek werden könnten , ohne daß sie deswegen an ihrer Gültigkeit etwas verlöhren; nur muffe sowohl der Creditor und Debitor, als auch die Obrigkeit die Sprache, woriunen sie geschrieben wären-, verstehen und lesen können. * 4k » 5 4<- 7<- -X- H: Der vierte Ab schnitt PW1 lVD ^27!^ ^itchuß Tscn Venitan, handelt von Processen, und den Rechten der Kläger und Beklagten. Er bestehet aus dem einzigen Gebote^ 2 Mos. 22, 8. daß, wenn einer den andern irgend eines begangenen l! »rechts wegen, es besteh» worinnen cs wolle, bey der Obrigkeit verklagt, diele gehalten fey, sowohl den Kläger, als den Beklagten scharf zu verhören, und alle Einwendungen genau und sorgfältig zu untersuchen; denn es heißt r. B. Mos- 22, 9>:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.