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— 38 — sondern schon aus den Judenschutzbriefen Ludwigs des Frommen bekannt1), aber nicht am Ende, sondern am Anfange der Urkunden. In den älteren Judenschutzbriefen fehlt die Androhung der Strafe. In Sp. 1090 ist vor diese, wie auch in W. …
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— 39 - Um so deutlicher wird nun aber die Gleichheit der Materie, wenn man erkennt, dass die Bestimmung über die Sicherung zehn Jahre unangefochtenen Besitzes nichts anderes ist, als die für Regensburg geltende Erklärung des Begriffs ius he…
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…Gesch. d. Stadt Speyer I nr. 11; Aronius nr. 168): Attribut eis eciam intra ambitum habitacionis sue et e regione extra usque ad navalem portum et in ipso navali portu liberam potestatem commutandi aurum et argentum, emendi vero et vendendi omni…
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- 41 — s.v. commutationi exhihere wiederkehrt. R. 1182 muss also auf eine Urkunde zurückgehen, die, wie W. 1090 im Gegensatz zu Sp. 1090, vom Geldwechsel sprach. Wesentlich ist aber vor allem, dass diese Bestimmung in R. 1182 auch ihren Inh…
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— 42 — teil der ursprünglichen Urkunde in dem Zusatz in civitate Batisponensi, der Sp. 1084 und W. 1090 entspricht, erhalten. Dass in R. 1230 nur das erste Glied der Handelsbestimmungen wiedergegeben ist, hängt mit der prinzipiellen Verschi…
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— 43 — Der Vergleich mit Sp.-W. 1090 hat, besonders für die Handelsbestimmungen, gezeigt, dass wir für die ursprünghohe Regensburger Urkunde an eine Sp.-W. 1090 ähnliche Ausfertigung zu denken haben werden. Das wird auch für die R. 1182 und…
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— 44 — hervor. In Worms bildet wohl der Geldwechsel den Uebergang. Gegenüber den Zeugnissen, die bald den Warenhandel, bald die Geldleihe belegen, besteht nun die besondere Bedeutung der Regensburger Bestätigung von 1182 und der aus ihr noc…
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— 45 — In nomine sancte et individue Trinitatis. Fredericus divina favente dementia Romanorum imperator Semper augustus. Omnibus episcopis, abbatibus, ducibus, comitibus necnon omnibus regni nostri legibus obnoxiis notum sit, qualiter ludei…
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— 46 — .....concessionem et donationem quamdiu vixerit omnium prouentuum, lurisdictionum et iusticiarum omnium ludeorum degentium et Jiabitantium in Batispona cum omni iure et integritate, quemadmodum ad nostram et Imperii cameram spectare …
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— 47 — Köln, Stadtarchiv, Transsumpt in einem Vidimus des Bischofs Eberhard von Worms von 1260 März 11, das auch nicht im Original, sondern in einem Vidimus Erzbischof Wilhelms von Köln von 1360 Jan. 2 erhalten ist.--Dr. Höniger in der Zeit…
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- 48 — Erben (a. a. O. S. 57) geltend gemacht hat — „die merkwürdige Reihenfolge episcopus camerarius comes scultetus und abnorme Wendungen wie: de omni iusticia ad nos tantum hdbeant respicere und: cum eis vel adver sus eos tractare" —teil…
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— 49 — Also handelt es sich hier nicht um die Umarbeitung oder Erweiterung der Speierer Bestimmung, sondern um etwas ganz neues. Ein und derselbe Weg führt dazu, dies noch weiter urkundlich zu erhärten und zugleich zu zeigen, dass diese neu…
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— 50 — verfassungsgeschichtliche Beobachtung stimmt zu dem Resultat, dass die ganze Bestimmung erst aus der Mitte des zwölften Jahrhunderts ist. Es lässt sich von Koehnes Beobachtung aus aber weiter zeigen, dass das Amt eines Vorstehers der…
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— 51 — Von diesem, nicht vom Rabbiner, ist gesagt, dass seme Wahl vom Kaiser bestätigt werden soll, wie die des Schultheissen der Stadt.1) Die jüdische Bezeichnung des Vorstehers ist Parnes. Entsprechend dem episcopus, hätte er in der Urkun…
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— 52 — 1236: Iudei ... tarn in imperio quam in regno nobis communi iure immediale subiacent 1237: servitus ludeis indicta (s. Nachtrag S. 186). 1238: Iudei Wienne servi camerae nostre (s. Nachtrag S. 186). 123? (Sizilien) omnes et singuli I…
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— 53 - Mal für die einzelne Gemeinde ausgesprochen, 1236 bekommt das Verhältnis der gesamten deutschen Judenschaft einen bestimmteren, fortab technisch werdenden Ausdruck. Die Entwicklung geht fort: der technische Ausdruck wird bald auf die…
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— 54 — nehmen, dass die Ausdehnung der Kammerknechtschaft auf die Juden ganz Deutschlands unter Bestätigung der alten Rechte sich nicht nur zeitlich, sondern auch ursächlich an den Mainzer Landfrieden anschloss, und dass in diesem Zusammenh…
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— 55 — ausgeübt hat. Der Ausdruck servi, ihr jüngeres und charakteristischeres, obwohl inhaltsloseres Element, wurde nämlich wohl nicht von seiner in den deutschen Rechtsverhältnissen üblichen Anwendung1) auf das Verhältnis der Juden zur Ka…
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— 56 — III. Die Untersuchung müsste nach zwei Richtungen fortgeführt werden. Erstens müsste versucht werden, die urkundlichen Ausführungen an den geschichtlichen Wirkungen der Kammerknechtschaft nachzuprüfen. Da diese die Juden wesentlich a…
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— 57 — Nachweis, dass 1157 überhaupt nicht die Gemeinde Worms, sondern nur einzelne Juden, wie 1090, privilegiert wurden und dass der die Zugehörigkeit zur Kammer enthaltende Satz sogar schon der Vorurkunde Heinrichs IV. angehöre. Aronius s…