Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 80% known words query
- IRI
…/2821022-2821029-2821612--0583-2821696- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 51 — Von diesem, nicht vom Rabbiner, ist gesagt, dass seme Wahl vom Kaiser bestätigt werden soll, wie die des Schultheissen der Stadt.1) Die jüdische Bezeichnung des Vorstehers ist Parnes. Entsprechend dem episcopus, hätte er in der Urkunde als scultetus erscheinen müssen. Diese Amtsbezeichnung scheint aber niemals auf ihn angewandt worden zu sein. Dem Unterschied, dass 1090 einzelne Juden, 1157 die Gemeinde das Privileg erhält, entspricht es, dass 1090 an erster Stelle der Judenbischof, 1157 der Vorsteher auftritt. Inzwischen hat sich eine Gemeinde gebildet. Das geschah in Worms parallel der Herauslösung einer bürgerlichen Stadtverwaltung aus der bischöflichen. Also stehen nach dem Inhalt des Amtes, der Zeit des Auftretens, dem Verhältnis zu der früheren Verwaltungsart Schultheiss und Juden Vorsteher in Parallele; beide gehören der Zeit Friedrichs I. an. Damit ist bewiesen, dass der Heinrich IV. zugewiesene Teil der ersten Bestimmung von W. 1157 erst diesem Jahre angehört. Dann wäre gegeben, dass der aus äusseren Gründen als Zusatz erkannte Schlussteil vom zweiten nisi an, der die Kammerzugehörigkeit enthält, nicht Friedrich I., sondern Friedrich II. angehört. Diese Konsequenz soll nun aus inneren Gründen gesichert werden. II. Es handelt sich nun darum, festzustellen, wie weit sich die Kammerknechtsschaft von ihrer ersten Bezeugung im Jahre 1179 bis 1236 ihrem Charakter und ihrem Geltungsbereich nach entwickelt hat. Dafür müssen die Zeugnisse nochmals kurz zusammengerückt werden. 1179: ludei qui ad fiscum imperatoris pertinent. 1182: omnes ludei in imperio nostro degentes, qui speciali prerogativa dignitatis nostre ad imperialem cameram nostram dinoscuntur pertinere — iudei nostri Ratisponenses. 1216: fideles nostri Ratisponenses iudei?) 1230: universi ludei Ratisponenses. 1233: omnes ludei degentes et habitantes in Ratispona . . . quemadmodum ad nostram et imperii cameram spectare noscuntur. 1236: universi Alemannie servi camerae nostre ... universi ludei Alemannie .. . Iudei Alemannie ... omnes ludei ad cameram nostram immediate spectantes. *) Koehne a. a. O. 2) So auch sonst in hier nicht angeführten Zeugnissen. 4*