Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 9)
- Language
- German
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— 52 — 1236: Iudei ... tarn in imperio quam in regno nobis communi iure immediale subiacent 1237: servitus ludeis indicta (s. Nachtrag S. 186). 1238: Iudei Wienne servi camerae nostre (s. Nachtrag S. 186). 123? (Sizilien) omnes et singuli Iudei ... serui sunt nostrae camerae speciales.....G. et O. servi nostri (s. Nachtrag S. 186). Zweierlei ist zu beachten: die Entwicklung der Bezeichnung und ihr Verhältnis zum Geltungsbereich. Die Bezeichnungen steigern sich insofern, als an die Stelle des Fiscus (1179) die camera tritt (1182), die Pertinenz (1179. 1182. 1233) zum servitium wird (1236); und die Entwicklung des Geltungsbereichs besteht darin, dass das Verhältnis der Juden zur Kammer für die Gesamtjudenschaft früher als für eine Einzelgemeinde bezeichnet wird: Gesamtjudenschaft Gemeinde 1179: Kammerknechte 1182: Kammerknechte iudei 1216: iudei 1230: iudei 1233: Kammerknechte 1236: Kammerknechte Kammerknechte 1236: Kammerknechte 1237: servi camerae 1238: servi camerae 123?: servi camerae servus der einzelne Jude.1) Erst 1233 wird die Kammerzugehörigkeit zum ersten Mal für eine einzelne Gemeinde ausgesprochen. Bis dahin fehlt sie bei ihr selbst dann* wenn in derselben Urkunde die allgemeine Kammerknechtschaft nicht bezeichnet ist (1216. 1230). Dem entspricht es wohl auch, dass 1236 in derselben Urkunde für die allgemeine Kammerknechtschaft bereits der entwickeltere Ausdruck servi camerae, für die der Gemeinde Worms noch die allgemeine Bezeichnung ad cameram attinere angewandt wird. Es fragt sich nun, ob der Entwicklung der Bezeichnung und des Geltungsbereichs auch eine Entwicklung des Wesens der Kammerknechtschaft entspricht. Keine der beiden Entwicklungsreihen würde für sich erlauben, dies aus ihr mit Sicherheit herauszulesen; verbunden machen sie es durch die innere Beziehung, die zwischen ihnen deutlich wird, unzweifelhaft: 1233 wird die Zugehörigkeit zur Kammer zum ersten x) Ebenso in dem Privileg Friedrichs II. für den Arzt Busach von Palermo von 1237: magister Busach de panormo Judeus medicus servus camere nostre (Lagumina, Codice dipl. dei Giudei di Sicilia I nr. 30).