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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 56

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
Date
1913-01-01
Page
Seite 56 (sequence 13)
Language
German
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— 56 — III. Die Untersuchung müsste nach zwei Richtungen fortgeführt werden. Erstens müsste versucht werden, die urkundlichen Ausführungen an den geschichtlichen Wirkungen der Kammerknechtschaft nachzuprüfen. Da diese die Juden wesentlich als Finanzobjekt erscheinen lässt, kämen für die Kontrolle in erster Linie die Abgabenverhältnisse in Betracht. Diese Frage lässt sich aber nicht isoliert für die staufische Zeit, in deren Kreis sich die voraufgehenden Ausführungen hielten, behandeln, sondern nötigt, die älteren Verhältnisse zu berücksichtigen, und bei diesen kann man wiederum die Abgabenverhältnisse nicht von den anderen Hechts- und Schutz Verhältnissen trennen. Die Fragen gehen in die allgemeinen des Fremden- und Kaufmannsrechts, der allgemeinen Abgabenentwicklung u. a. über und verlangen eine ganz andere Orientierung, als die voraufgehenden Ausführungen. Sie werden im nächsten Jahrgang dieser „Mitteilungen" behandelt werden. Hier sei nur im allgemeinen bemerkt, wie weit sich die beiden eng zusammengehörigen Sachgruppen gegeneinander abgrenzen. Die älteren Verhältnisse sind wohl die Vorstufe der jüngeren, dürfen aber nicht in den Begriff der Kammerknechtschaft hineingezogen werden. Die älteren Verhältnisse stehen unter dem Begriff des Fremdenrechts; die Kammerknechtschaft bezeichnet dagegen geschichtlich den Uebergang aus der Stellung als Fremde zu der als rechtlich anerkannte Schutzangehörige des Reichs. Solche gab es allerdings, wie die Schutzbriefe Ludwigs des Frommen zeigen, schon in der älteren Zeit, und diese Schutzbriefe sind allerdings die Keime der Kammerknechtschaft. Aber die Entwicklung ist falsch rekonstruiert und die Eigenart der Kammerknechtschaft deshalb entwicklungsgeschichtlich falsch bestimmt worden. Die Ansichten, die allein auf der Grundlage beruhen, dass in der Urkunde Friedrichs I. für Worms (1157) bereits der die Kammerknechtschaft enthaltende Satz gestanden habe,1) bedürfen keiner weiteren Widerlegung. Ebensowenig der von Aronius in ganz syllogistischer Weise versuchte 1) Hervorzuheben Sehröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 1. AufL S. 451. Scherer, Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreich. Ländern S. 76. Caro a. a. 0. S. 399. Caro entwickelt weiter die Ansicht, dass die Kammerzugehörigkeit im Anschluss an die Privilegien für weitere Gebiete unbestimmter Abgrenzung gegolten habe, zwar schon von Friedrich I. für ganz Deutschland gedacht (S. 400), aber selbst unter Friedrich IL noch nicht ganz durchgeführt gewesen sei (S. 414). Das sind ganz unhaltbare Ansichten, auf die im Zusammenhang der Ausführungen über die Abgabenverhältnisse zurückgekommen werden wird.

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