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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 42

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Eine verlorene Urkunde Heinrichs IV. für die Juden in Regensburg
Date
1913-01-01
Page
Seite 42 (sequence 12)
Language
German
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— 42 — teil der ursprünglichen Urkunde in dem Zusatz in civitate Batisponensi, der Sp. 1084 und W. 1090 entspricht, erhalten. Dass in R. 1230 nur das erste Glied der Handelsbestimmungen wiedergegeben ist, hängt mit der prinzipiellen Verschiedenheit der beiden Bestätigungen zusammen: die erste gibt nur Handelsbestimmungen, die zweite Prozess- und Besitzrechtsbestimmungen, dazu am Anfang, vielleicht mehr durch Ungeschick als mit Absicht, eine verstümmelte Handelsbestimmung. Die beiden Bestätigungen ergänzen sich, natürlich ungewollt, wie die alleinige Erneuerung der ersten im Jahre 1274 zeigt. Dass beide Male bei der Konfirmation eines viel umfassenderen Privilegs nur je eine zusammenhängende Gruppe von Bestimmungen ausdrücklich aufgeführt wird, kann kein Zufall sein und erklärt sich für die erste Bestätigung durch die vollständige Umwandlung dieser Bestimmungen. In der zweiten Urkunde ist nur die Besitzrechtsbestimmung neuartig; vielleicht lag zur Wiederholung der Prozessrechtsbestimmungen ein besonderer Anlass nicht vor. Es bleiben zwei Fragen: Aus welcher Zeit stammt die Vorurkunde? Wie weit kann sie rekonstruiert werden? Ihre aus den beiden Bestätigungen entwickelte Aehnlichkeit mit Sp.-W. 1090 legt nahe, auch für sie an die Zeit Heinrichs IV. zu denken, um so mehr, als auch W. 1090 von Friedrich I. 1157 bestätigt wurde.1) 1097 gestattete der Kaiser von Regensburg aus den gewaltsam getauften Juden, zu ihrem Glauben zurückzukehren.2) In diese Zeit dürfte die Urkunde zu setzen sein.3) Vgl. S. 44. 2) Die Stellen bei Aronius nr. 203. 3) Das deutete bereits Scheffer-Boichorst an, ebenso, dass die Verschiedenheiten der 1182 und 1230 wiedergegebenen Bestimmungen vielleicht auf Unvollständigkeit ihrer Wiedergabe hinweist, a. a. O. S. 462, 1: „In einem anderen . . . Judenprivileg.. .befolgt Friedrich I. das Beispiel Heinrich IV. Ob auch hier eine ältere Vorlage die Direktive gab? Wer diese Frage bejahen, wer die Worte per gratiam et favorem praedecessorum meorum für seine Ansicht verwerten will, der möge sich auch erinnern, dass Heinrich IV. im Jahre 1097 den Regensburger Juden zu Hilfe gekommen ist." S. 460, 2: „Passen diese Ausdrücke (universa prelibata, oben S. 34) zu den wenigen Rechten, die in der Urkunde, wie sie vorliegt, den Regensburgern verliehen wurden? deuten sie auf eine Vielheit? will man danach annehmen, dass uns danach nicht der ganze Bestand des Privilegs überliefert sei? Lässt sich etwa auch die Urkunde Heinrichs (VII.), der zahlreiche Freiheiten gewährt, aber doch nur dem Vorgange früherer Kaiser folgen will, in diesem Sinne geltend machen?" Das ist alles. Das sachliche Verhältnis zu Sp.-W. 1090 ist weder erkannt, noch als möglich angedeutet. Ich darf hinzufügen, dass mir Scheffer-Boichorsts Andeutungen erst zu Gesicht kamen, nachdem ich meine Resultate bereits auf Grund des neuen Regensburger Urkundenbuchs gewonnen hatte.

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