Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 10)
- Language
- German
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— 53 - Mal für die einzelne Gemeinde ausgesprochen, 1236 bekommt das Verhältnis der gesamten deutschen Judenschaft einen bestimmteren, fortab technisch werdenden Ausdruck. Die Entwicklung geht fort: der technische Ausdruck wird bald auf die Juden des ganzen Kaiserreichs ausgedehnt, zugleich einheitlich auf die Juden des Kaiserreichs und des sizilischen Königreichs angewandt, schliesslich auf den einzelnen Juden übertragen. Bisher blieb die Wormser Bestätigungsurkunde von 1157 ausser Betracht. Nun können wir den Zusatz von hier aus, unabhängig von den früheren Ausführungen, beurteilen. Er würde gänzlich ausserhalb der Reihenfolge, die die Kammerknechtschaft zuerst nur für die Gesamtjudenschaft kennt, stehen. Das tritt zu den Tatsachen, dass der zweite nm-Satz sich formal aufs deutlichste als Zusatz abhebt (S. 47) und dass der vorausgehende Teil Friedrich I. angehört, hinzu, um es zweifellos zu machen, dass der Zusatz erst Friedrich II. angehört.1) Damit ist zugleich das letzte Mittel für den Versuch gewonnen, die Entwicklung aus ihren Bedingungen zu verstehen. Man kann es wohl aussprechen, dass sie nicht im Dunkel liegt, sondern ihre Grundlage in der Entwicklung der allgemeingeschichtlichen Verhältnisse hat. Als erstes kommt die Veränderung in Betracht, die durch das grosse Wormser Privileg vom 1. Mai 1231 in den fürstlichen Hoheitsrechten herbeigeführt wurde.2) Es wurde beobachtet, dass die Einbusse, die das Königtum dabei erlitt, zu stärkerer Betonung der ihm verliehenen Rechte führte.3) In diesen Zusammenhang dürfte zunächst die Steigerung, die darin liegt, dass die einzelne Gemeinde mit der Kammer verknüpft wird, hineingehören.4) Kurz darauf, am 15. August 1235, verkündete der Kaiser den berühmten Mainzer Landfrieden,5) auf den die weitere Entwicklung des Reichsrechts zurückgeht. In ihm ist von Geleit, Strassen, Zöllen, Münzen, Pfahlbürgern, Muntmannen die Rede, nicht, wie in früheren Landfrieden sordnungen von 1103 an,6) von den Juden. Darum ist anzu- M Ebenso macht in der Bestätigung von 1233 Febr. 16 (S. 46 VI) der Satz über die Kammerzugehörigkeit den Eindruck ehrs Zusatzes. 2) Constitutio in favorem principum, M. G. Leg. IV Const. II nr. 304, ausgestellt von Heinrich VII., bestätigt von Friedrich II. im Mai 1232, a. a. 0. nr. 171. 3) Winkelmann, Jahrbücher Friedrichs II. S. 250 f. 252 f. 4) Das wird noch deutlicher, wenn man hinzunimmt, dass Heinrich VII. kurz vorher die königlichen Rechte an die Juden mehrfach aus der Hand gegeben hatte; s. Aronius nr. 441. 449. 5) M. G. a. a. O. nr. 196. Die deutsche Fassung rekonstruierte Zeumer im Neuen Archiv XXVIII 443 ff. 6) Aronius 210; 1233 Aronius 422; 1224 Aronius 428.