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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 47

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
Date
1913-01-01
Page
Seite 47 (sequence 4)
Language
German
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— 47 — Köln, Stadtarchiv, Transsumpt in einem Vidimus des Bischofs Eberhard von Worms von 1260 März 11, das auch nicht im Original, sondern in einem Vidimus Erzbischof Wilhelms von Köln von 1360 Jan. 2 erhalten ist.--Dr. Höniger in der Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland I 1887 S. 137—144, nach einer Abschrift von L. Korth. Boos, Urkundenbuch d. Stadt Worms 2, 740. M.G.Leg.IV Const. II nr. 204 p. 274 ff.--Reg. Böhmer-Ficker-Winkelmann, Reg. Friedr. II nr. 14727. Weller, Hohenlohisches U.B. I nr. 156. I. Zunächst muss die Zeit und der Geltungskreis des ersten Zeugnisses festgestellt werden. Gehört es Heinrich IV. oder Friedrich I. an? Ist es nur auf die Wormser oder auf alle deutschen Juden zu beziehen? Die Urkunde Heinrichs IV. ist von Friedrich I. nicht, wie dessen Ausfertigung dann von Friedrich II., transsumiert, sondern in einer eigenen Ausfertigung bestätigt worden. Dass es dabei zu gewissen formalen Aenderungen kam, hat ein Vergleich mit dem Speierer Privileg und den Judenschutzbriefen Ludwigs des Frommen gezeigt.1) Dagegen hat man in unzureichender Weise die Frage behandelt, ob auch sachlich bei der Bestätigung Aenderungen vorkamen. Höniger kommt zu dem Resultat, dass die Bestätigung ,,das voll ausgebildete Sonderrecht der Juden aus der Zeit Heinrichs IV. unverkümmert wiedergibt, so dass es inhaltlich der zitierten Vorurkunde vollständig entspricht/' und ebenso nimmt Stobbe nur für die Eingangsworte und den Schluss Fortlassung bezw. Bearbeitung an.2) Selbst die Worte des ersten Absatzes cum ad cameram nostram attineant nimmt er für das Privileg Heinrichs IV. in Anspruch, während Höniger hier „eine redaktionelle Aenderung" annimmt. Dagegen ist von Simonsfeld betont worden, dass vom zweiten nisi an ein Zusatz aus der Kanzlei Friedrichs II. vorliegt.3) Das reicht aber nicht hin. Auch der erste Teil des ersten Absatzes kann in dieser Form nicht dem Privileg Heinrichs IV. angehören. Die Bedenken, die x) Bresslau a. a. O. S. 152 f. Ebenda Höniger S. 148 f., Stobbe S. 210. 2) A. a. O. S. 150 und 213. 3) Jahrbb. Friedrichs I. (1908) S. 526, 45. Ebenso beurteilt er das Wort imperatoris in Absatz 12 dieses Privilegs und die induciae ad imperatorem in Absatz 14, übersieht dabei aber, dass es sich um Bestimmungen handelt, die in dieser Form bereits in den Judenschutzbriefen Ludwigs des Frommen vorkommen. Simonsfeld folgte einer Anregung Erbens (Privil. Friedr. I. für das Herzogtum Oesterreich 1902 S. 54 ff.), der aber viel weiter ging und das Wormser Privileg in dem Sinne für verfälscht hielt „dass hier unbefugte Einschaltungen im Sinne einer direkten Unterstellung der Juden unter kaiserlichen Schutz stattgefunden haben" (a. a. O. S. 59). Dagegen erklärte sich ausser Simonsfeld auch Bresslau, N. Archiv XXVIII S. 552.

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