Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Eine verlorene Urkunde Heinrichs IV. für die Juden in Regensburg
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2821022-2821029-2821611--0571-2821686- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
- 41 — s.v. commutationi exhihere wiederkehrt. R. 1182 muss also auf eine Urkunde zurückgehen, die, wie W. 1090 im Gegensatz zu Sp. 1090, vom Geldwechsel sprach. Wesentlich ist aber vor allem, dass diese Bestimmung in R. 1182 auch ihren Inhalt vollständig verändert hat. Aus dem Ausdruck vendere könnte man dies wohl noch nicht schliessen, müsste vielmehr eher an eine falsche Zusammenfassung denken. Aber was soll der Zusatz et antiquo more suo comparare? Dass hier ein Zusatz vorliegt, zeigt ein Vergleich mit den älteren Urkunden und die unlogische Stellung nach vendere. Er bietet ausserdem in sich doppelten Anstoss. Warum comparare statt des zu erwartenden entere? R. 1230 und 1274 haben tatsächlich emere, R. 1230 sogar in der Stellung entere et vendere. Aber was ist denn über eine den Juden besondere und ihnen garantierte Art des Kaufes bekannt? R. 1230 lässt darum tatsächlich auch antiquo more suo weg, hat damit aber alles noch mehr als R. 1274 verdorben. Wir müssen uns an die Fassung von 1182 halten und die Eigenart der beiden scheinbaren Anstösse aus demselben Prinzip erklären: es handelt sich hier offenbar um den Erwerb für geliehenes Geld empfangener Pfänder.1) So erklärt sich nun auch, dass hier aurum et argentum nicht mehr in einer Wechsel-, sondern in einer Handelsbestimmung und im Nebeneinander mit anderen Handelsgegenständen erscheinen. Aurum et argentum können hier nicht mehr in gemünzter Form gemeint sein; ihre Heraushebung erklärt sich also nur durch die Vorurkunde. Ebenso wohl die Beibehaltung der Tauschbestimmung. Aus dem Zusammenhang wird nun auch deutlich, dass die rätselhafte Erlaubnis, auf ihren Nutzen in den Arten, in denen sie es gewohnt waren, bedacht zu sein, nicht W.-Sp. 1090 nr. 4 (oben S. 37) entsprechend, die allgemeine Handelsfreiheit zum Inhalt hat, sondern den Verdienst aus der Geldleihe, der nicht nur durch die Höhe der Zinsen, sondern auch durch das Wertverhältnis des Pfandes zur geliehenen Summe bestimmt wurde, und grade für dieses ist die in der Urkunde vorausgesetzte Norm in der bereits erwähnten Schrift des Prämonstratensers Herrmann (p. 808) bezeugt: cum etiam notissima Judaeorum consuetudine duplo maioris pretii pignus exegisse debuerim. In R. 1230 ist die ursprüngliche Bestimmung nicht, wie in R. 1182, fortgebildet, sondern verdorben, aber ein in R. 1182 fehlender Bestandx) Der antiquus mos ist als solcher 1128 in der Schrift des Prämonstratensers Hermann über seine Bekehrung (Migne, Patrolog. Lat. 170 p. 807) bezeugt: argentum a me mutuari necessitate compulsus est. Nullum tarnen ab eo, quod Judaeorum mos exigebat, vadimonium accepi, pretiosum licet pignus tanti viri reputans fidem.