Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 11)
- Language
- German
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— 54 — nehmen, dass die Ausdehnung der Kammerknechtschaft auf die Juden ganz Deutschlands unter Bestätigung der alten Rechte sich nicht nur zeitlich, sondern auch ursächlich an den Mainzer Landfrieden anschloss, und dass in diesem Zusammenhange einer allgemeinen gesetzlichen Regelung aller deutschen Verhältnisse die Entwicklung der Bezeichnung für das rechtliche Verhältnis der Juden zum Kaiser auf der 1231 gelegten Grundlage in dem Ausdruck servi camere nostre ihr Ende fand. Aus diesem Zusammenhange wird es auch erst verständlich, dass die Arenga neben den Schutz der Christen mit so volltönenden Worten den Schutz der Judenheit, velut peculiarem commissum sibi populum, stellt. Um die gesamte Entwicklung der Bezeichnung der Kammerknechtschaft zu verstehen, müsste man auch nichtjüdische1) und auch auöserdeutsche Verhältnisse berücksichtigen, z. B. dass es in Aragonien schon 1176 heisst: iudei servi regis sunt et Semper fisco regio deputati.2) Hier sei nur darauf hingewiesen, dass für die Festlegung des technischen Ausdrucks neben Deutschland vor allem Sizilien in Betracht kommt. Das bekannte Privileg für die Juden in Trani von 12213) kennt den Ausdruck noch nicht, und das Privileg für C. und O. (S. 184 X), das sicher nach Sizilien gehört, könnte jünger sein als die Bestätigung von 1236. Aber die allgemeine Grundlage, die in Deutschland zur Steigerung des Abhängigkeitsverhältnisses von der kaiserlichen Kammer führte, ist in Sizilien einige Jahre früher und stärker durch die Konstitutionen von Melfi (Aug. 1231) geschaffen worden, und es würde dem durch sie begründeten Absolutismus der sizilischen Staatsverfassung und der Verwendung der Juden im Interesse der Staatsmonopole4) noch viel mehr als den deutschen Verhältnissen entsprechen, dass in Sizilien die Zusammenfassung der Judenschaft unter einem ausgeprägten Rechtsbegriff und ihre absolute Unterordnung unter die königliche Gewalt auch terminologisch zuerst zum Abschluss kam. Mit einer Andeutung sei schliesslich auf den Einfluss hingewiesen, den die Kirche auf die technische Bezeichnung der Kammerknechtschaft J) Z. B. Privileg Friedrichs I. für die Kirche von Arles von 1177: camere nostre pertinentes, Huillard-Breholles, Hist. dipl. Friderici II. Bd. II 473, zitiert bei Scherer, Rechtsverhältnisse der Juden I 76. 2) Forum Turolii (ed. Francisco Azner Navarro 1905) § 425, zitiert bei Baer, Studien z. Gesch. d. Juden im Königreich Aragonien während d. 13. u. 14. Jahrh. 1913,S.12. 3) Winkelmann, Acta imperii inedita I 205. 4) Die Judenschaft von Trani hatte das Monopol auf Ankauf und Vertrieb der Seide im ganzen Königreich; auch der Betrieb der für die Krone eingezogenen Färbereien erfolgte durch Juden. Beides geht auf das Jahr 1231 zurück. Winkelmann, Jahrb. Friedr. II., Band II S. 283. Straus, Juden im Königreich Sizilien S. 106 f.