Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Eine verlorene Urkunde Heinrichs IV. für die Juden in Regensburg
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 10)
- Language
- German
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- 40 — Dass diese Bestimmungen mit den Handelsbestimmungen der Urkunden von 1182 und 1230 im Kerne etwas Gemeinsames haben, ist deutlich. Hier kommt es aber auf genauere Feststellungen an. In Sp.-W. ist zwischen der allgemeinen und auf das ganze Reich erstreckten Handelsfreiheit und der nur für die Stadt geltenden Tauschbezw. Wechselfreiheit unterschieden; die Beziehung auf die Stadt steht ausdrücklich allerdings nur in W. Die Handelsfreiheit ist allgemeiner Art. Ebenso die Freiheit des Tauschs in Sp. ,an dessen Stelle in W. der Geldwechsel steht. Zunächst ist ein Vergleich mit älteren Bestimmungen nötig: Privilegien Ludwigs des Frommen für Juden in Lyon, vor 825 (vgl. oben S. 24; das 2. folgt in den angegebenen Drucken auf das erste): Concessimus eis de rebus eorum propriis commutationes facere (die zweite Urkunde fährt fort: cum quibuslibet hominibus voluerint. Das Folgende fehlt.) et proprium suum cuicumque voluerint vendere. Privileg des Bischofs Rüdiger von Speyer für die Juden der Stadt, 1084 (Hilgard, U. B. z. Gesch. d. Stadt Speyer I nr. 11; Aronius nr. 168): Attribut eis eciam intra ambitum habitacionis sue et e regione extra usque ad navalem portum et in ipso navali portu liberam potestatem commutandi aurum et argentum, emendi vero et vendendi omnia quae placuerint. Auch hier Tausch, Kauf und Verkauf nebeneinander,1) aber mit dem Unterschied, dass in der Lyoner Urkunde der Tausch allgemein auf Hab und Gut, in Sp. 1084 auf Gold und Silber bezogen ist, übereinstimmend mit W. 1090, während Sp. 1090 mit der Lyoner Fassung übereinstimmt. Man muss das auf den Gebrauch verschiedener Formulare in der kaiserlichen Kanzlei zurückführen.2) Diese Unterscheidungen und Beziehungen kehren in den Regensburger Urkunden in verschiedenen Formen wieder. R 1182 unterscheidet zwischen Verkauf, Tausch und einer zunächst rätselhaft erscheinenden Fürsorge für Nutzen. Der Verkauf steht vor dem Tausch; der Tausch bezieht sich auf Privatbesitz und Waren, der Verkauf auf Gold, Silber, andere Metalle und Verkaufsgegenstände aller Art. Schon jetzt ist deutlich, dass hier s. v. vendere zusammengezogen ist, was in den älteren Urkunden auf vendere und mutare verteilt war und auch hier in kürzerer Fassung noch einmal 1) Dass in der Lyoner Urkunde emere neben vendere fehlt, ist gleichgültig, da vorher die res propriae in der allgemeinsten Weise definiert sind (S. 39 Anm. 1), also nicht zweifelhaft ist, dass sie auch das durch Kauf erworbene Gut einschliessen. 2) Das wird durch die Verschiedenheit der beiden Lyoner als Formulare erhaltenen Urkunden belegt. In einem an derselben Stelle (Form. imp. nr. 52, Aronius 83) erhaltenen, im ganzen gleichartigen Privileg für einen Juden in Saragossa fehlt unsere Bestimmung ganz. Das Speierer bischöfliche Privileg geht wohl auf eine kaiserliche Vorurkunde zurück.