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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 49

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
Date
1913-01-01
Page
Seite 49 (sequence 6)
Language
German
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— 49 — Also handelt es sich hier nicht um die Umarbeitung oder Erweiterung der Speierer Bestimmung, sondern um etwas ganz neues. Ein und derselbe Weg führt dazu, dies noch weiter urkundlich zu erhärten und zugleich zu zeigen, dass diese neue Bestimmung noch nicht der Urkunde Heinrichs IV. angehört. Es handelt sich zunächst um die Antwort auf die Frage, weshalb R. 1182 die mit der Speierer identische allgemeine Schutzbestimmung vom Anfang an das Ende gerückt hat (S. 37f.): weil eben in R. 1182, wie in W. 1090, an ihrer Stelle am Anfange eine Bestimmung über die ausschliessliche Unterordnung der Juden unter den Kaiser und damit zusammenhängend über Wahl und Bestätigung des Judenvorstehers gestanden hat. Das braucht nicht nur aus einem Vergleich mit W. 1157 gefolgert zu werden, sondern lässt sich unmittelbar aus dem Wortlaut beweisen. Die Ausdrucksweise erscheint zunächst kaum verständlich. Sie wird es erst, wenn man W. 1157 neben sie stellt und in ihr den Satz quem ex eleccione ipsorum ipse imperator eis prefecerit wiedererkennt. Die Bestätigungsurkunde R. 1230 hat also, wie dies auch für eine andere Stelle gezeigt ist (S. 41), einen Ausdruck ihrer Vorlage in schlechterer Form wiedergegeben.1) Die Vorlage ist R. 1182. Also ist zwingend gezeigt, dass R. 1182 an erster Stelle eine W. 1157 parallele Bestimmung gehabt hat. Diese Bestimmung hat R. 1182 an die Stelle der von Sp. 1090 bekannten und in einer Urkunde R. 1097 vorauszusetzenden gestellt, die alte Bestimmung dagegen als Poenformel ans Ende gerückt; also ist es deutlich, dass es sich bei der neuen Bestimmung um eine neue Judenschutzformel Friedrichs I. handelt.2) Das kann für W. 1157 durch weitere Beobachtungen gesichert werden. Weü der Schultheiss in Worms erst seit der Mitte des zwölften Jahrhunderts bekannt ist, hat Koehne, der dies nachwies,3) angenommen, dass an der Stelle, in welcher er nun in W. 1157 steht, in W. 1090 der Vitztum gestanden habe, an dessen Stelle der scultetus erst bei der Transsumierung hineingekommen sei.4) Diese Annahme ist nun unnötig. Die x) Sie hat ausserdem die Bestimmungen über den Vorsteher bezw. Richter, wie sie W. 1157 c. 1 und c. 14 erscheinen, auszugsweise verbunden. a) Dass nicht bereits in W. 1157 die alte Schutzbestimmung als Poenformel verwandt wurde, ist wohl damit zu erklären, dass die Poenfromel, aus Italien nach Deutschland übertragen, sich hier erst im Laufe des zwölften Jahrhunderts durchsetzte. Vgl. Erben in Below-Meinekes Handbuch der mittelalt. u. neuzeitl. Gesch., Urkundenlehre I S. 358. 3) Ursprung der Stadtverfassung in Worms, Speier und Mainz S. 172. 4) A. a. O. S. 174 Arnn. 7. 4

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