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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 57

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Zur Geschichte der Kammerknechtschaft
Date
1913-01-01
Page
Seite 57 (sequence 14)
Language
German
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— 57 — Nachweis, dass 1157 überhaupt nicht die Gemeinde Worms, sondern nur einzelne Juden, wie 1090, privilegiert wurden und dass der die Zugehörigkeit zur Kammer enthaltende Satz sogar schon der Vorurkunde Heinrichs IV. angehöre. Aronius sieht deshalb in den Urkunden von 1090 und 1157 auf der Stufe der Schutzbriefe Ludwigs des Frommen stehende Zeugnisse einer persönlichen Kammerzugehörigkeit und unterscheidet von dieser die allgemeine Kammerknechtschaft, die er (ihm blieb das Zeugnis von 1179 unbekannt) zum ersten Male 1182 bezeugt glaubt.1) Mit der letzten Bemerkung kommt Aronius dem Resultat der obigen Ausführungen in einer Einzelheit nahe; Begründung und Zusammenhang sind aber so verschieden und so wenig anzuerkennen, dass der Unterschied besonders betont werden muss. Und nicht nur wegen der Stelle über die Kammerzugehörigkeit ist seine Ansicht abzulehnen. Auch der erste Teil der ersten Bestimmung von 1157 führt dazu, nachdem festgestellt worden ist, dass er nicht der alten Urkunde Heinrichs IV., sondern erst der Bestätigung Friedrichs I. angehört. Denn nun tritt der Unterschied hervor, dass die Schutzbriefe Ludwigs des Frommen und die Speierer Urkunde Heinrichs IV. die Aufnahme in den Schutz aussprechen, die Urkunde von 1157 dagegen nicht, ebensowenig die Regensburger Urkunden von 1182. 1216. 1230 und das allgemeine Privileg von 1236, dagegen sofort nach diesem wieder das kaiserliche Privileg für die Juden in Wien von 1238 und dann alle weiteren, auch, was besonders bezeichnend ist, die Bestätigung des Privilegs von 1216 durch Rudolf von Habsburg (1274). Das ist ein beabsichtigter Unterschied. Was er zum Ausdruck bringt, ist zweifellos: die Juden werden nicht in den Schutz aufgenommen, weil der Judenschutz zur Voraussetzung geworden ist. Nach den Verfolgungen des ersten Kreuzzuges wurde er in allgemeinster Form damit ausgesprochen, dass die Juden 1103 zum ersten Mal in die Landfriedensordnung aufgenommen wurden.2) Dieser allgemein ausgesprochene Schutz verbindet sich mit den aus dem Fremdenrecht fliessenden Vorstellungen und dem besonderen durch Leistungen erkauften Schutz, wie er in den königlichen Privilegien zum Ausdruck kommt, zu der Theorie einer allgemeinen Zugehörigkeit zur königlichen Kammer; sie wird 1157 bereits vorausgesetzt, aber nicht ausgesprochen. 1179 kommt *) Bemerkungen zu Reg. nr. 314a und Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschi. V S. 269—271. 2) Aron. 210, hervorgehoben von Stobbe a. a. O. S. 10 und von allen Späteren.

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