-
I.XXXVH -20 fl. nach dem Conv -Fuße----24 fl. nach dem neuen Reichsfuße, ----21 fl. nach dem preußischen Courantfuße. 20 Guldenftücke---eine feine ^Köln.Mark 46^ - ---einerauhe/n.d.C.-Fuß Werth der rohen Metalle gegeneinander. 1 Mark Gold g…
-
I.XXXVIII d. Eintragungen in die öffentlichen Bücher; e. Aemtliche Ausfertigungen, die das Stämpelgesetz besonders benennt. II. Die S1 ämp elg ebühr wird eingehoben entweder: 1. mittelst des Stämpels selbst (indem Stämpel-Papier zu gebrauch…
-
I.XXXIX dreifache der Stämpel- oder unmittelbaren Gebühr, nach Abschlag des bereits geleisteten Betrages, zu entrichten. — Selbst der Empfänger einer zugering oder nicht gestämpelten Urkunde, die zu seiner Versicherung oder Ausweisung zu di…
-
X0 ^Wechsel auf Sicht, zu deren Präsentation keine Frist, oder doch ein Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten für die im Jnlande. und von 12 Monaten für die im Auslande ausgestellten Wechsel bedungen ist, unterliegen den für Wechsel, die au…
-
beschriebenes Papier zu dem für die unmittelbare Einhebung der Stämpelgebühr bestellten Amte gebracht, und die Gebühr allda entrichtet werden, was von dem Amte auf dem beigebrachtcn Papiere an der Stelle, wo das Stämpelzeichen angebracht zu…
-
XON Betrage (unentgeltliche, wie Schenkungs- Urkunden). Aufbewahrungs - Verträge, wenn ein Lohn bedungen ist, wie Dienstleistungen (sonst aber von jedem Bogen 15 kr.). Aufnahms- Certificate, wenn die eingcgangene Verbindlichkeit ausgedrückt…
-
XOIIL ist, wie bei Krankenbett- oder Meß- Stiftungen, für jeden Bogen 15 kr.). Tausch-Verträge, bei beweglichen Sachen, nach der Hälfte des Werthes der eingetauschten Sachen (wenn eine derselben unbeweglich ist, für jeden Bogen 15 kr.). 'Ve…
-
X('sV gerichtliche, wenn der 'Streit-Gegenstand SO fl. nicht übersteigt, von jedem Bogen . . 6 kr. Abschriften, welche die Partei zur Vidimirung übcrbringt, für jeden Bogen .iS kr. — amtliche, nicht vidimirte, für jeden Vogen 15.kr.! — amtl…
-
xov Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter und dgl. und Wanderbücher . 6 kr. Pässesür andere Personen . 30 kr. Uebersctzungen von beeideten Dolmetschern, für jeden Bogen . 30 kr. Auszüge und Bestätigungen aus öffentlichen Büchern über Besitz und E…
-
X6VI Jahren ein Gebühren-Aequivalent zu entrichten, vom Werthe 2 pCt. N8. Zu diesem Behufe ist alle 10 Jahre der reine Ertrag der Realität bei dem Steueramte einzubekennen, und als Gebühr alle Jahre vom — für 10 Jahre berechneten — entfalle…
-
XOVII senden Gutes in die Steuer-Register, gebührenfrei. Mur jene Kronländer, wo die Stämpelabgabe bisher nicht bestand.) .Fassionen über Käufe und Verkäufe, Vertauschungen oder andere Arten immerwährender Uebertraguug unbeweglicher Güter, …
-
X6VHI Eesi ronen auf Staats-Obligationen und den ihnen gleichgehaltenen Schuldverschreibungen; Klauseln. die im Grunde besonderer Vorschriften einzelnen Urkunden der Controle wegen oder zur Beglaub igung amtlich beigefügt werden müssen; C u…
-
XOIX Zeugnisse (Armuths-); Zeugnisse über den Aufenthalt oder Wohnort zur Erlangung einer Reise-Urkunde oder eines'Heirnathscheines — über Prüfungen -ei Normal-, Haupt- und Trivialschulen — über die Christenlehre und den Besuch der W i e d …
-
6 Alirrrentati o nsu.Arreftaufbebungs - Gesuche der wegen Schulden i in Executiveswege Verhafteten; Anstalten,dieausdem Staatsschätze dotirtcn öffentlichen, so wie deren Vertreter; Behörden und Aemter, wie Anstalten; Eingaben und Urkunden i…
-
ei Stämpel-Gebühren für Spielkarten- Kalender- Zeitungen und Ankündigungen. I. Für Spielkarten und zwar: für planirte und geglättete, das Spiel.10 kr. für die übrigen, das Spiel 5 kr. Kinder-Spielkarten sind frei. II. Für Kalender (auch wen…
-
§. 1. Die Entrichtung der Abgabe, welche für die i»i H. 4 der Gebührengesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 aufgeführtcn Rechtsgeschäfte, Urkünden, Schriften und Amtshandlungen, dann nach dem Gesetze vom 6. September 1850 von Kalendern …
-
Ablauf der im §. 23 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 festgesetzten Frist eintritt. In diesem Falle muß die Stämpelmarke an jener Stelle des Wechsels, auf welcher der, die Stämpelpfticht schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist b…
-
eiv Bei Kassen muß sie vor der Iournalisirung erfolgt sein. In Betreff aller übrigen im §. 4 dieser Verordnüng aufgezählten und der Ileberftämpkmg bedürfenden Gegenstände liegt der gebührenpflichtigen oder der für die vorschriftmäßige Verwe…
-
§. 14. Die Stämpelmarke ist als nicht vorhanden anzusehen und der Gegenstand. auf dem sie befestigt ist. als nicht gestämpelt zu behandeln: 1. Wenn von der Stämpelmarke ein Theil fehlt; 2. wenn Markenbestandtheile getrennt und wieder zusamm…
-
A s s e c u r a n z e n. rV) Lebensassecuranz. Wir tonnen nicht umhin, den diesfälligen Tabellen ein dringendes Wort der Empfehlung vorauszuschicken. Die für Viele sich ergebende moralische Verpflichtung, das eigne Leben zu versichern, ist …