Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite XCVIII (sequence 99)
- Language
- German
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X6VHI Eesi ronen auf Staats-Obligationen und den ihnen gleichgehaltenen Schuldverschreibungen; Klauseln. die im Grunde besonderer Vorschriften einzelnen Urkunden der Controle wegen oder zur Beglaub igung amtlich beigefügt werden müssen; C ur at e l s - Ta b el l en; Empfangsscheine über amtliche Ausfertigungen; Empfangsbestätigungen über Zurückcrst'attung der an ' öffentliche Anstalten, Gemeinden, den Staat, über die Gebühr geleistete Zahlungen, und von nachgesehenen G em e i n d e - G i eb i g kei ten und Strafen, dann über Zurückstellung von in gerichtlichen oder amtlichen Beschlag genommenen, oder zur Si ch e r st e l l ün g von Strafen hinterlegten Effecten, insbesondere auch über Vadien, Dienst- und andere Kautionen, Sicherstellungs-Urkunden u s. w , über Vorschüsse gegen Verrechnung, über Kanzlei -Pauschalien, dann über Vergütung für öffentliche Auslagen; Empfangsscheine oder Quittungen über die Zinsen der mit Coupons versehenen Staatsschuld-Verschreibungen, wenn die Coupons eingezogen werden; über bezahltes Schül- oder Collegiengeld — über Elementarschaden - Vergütungen, — über Almosen, — Beträge aus S a m m e l g el d ern und aus Ar menpfründen, über Beträge unter 2 fl., über Meßgelder; Expropriations-Urkunden, womit die Eigenthümer für öffentliche Zwecke Realitäten oder Grundstücke entäußern müssen, und die Tabular-Gläubiger mit der Auszahlung der Ablösungs-Summe an den Eigenthümer sich zufrieden zu stellen erklären. Sowohl deren Eintragung in die öffentlichen Bücher als die dießfälligen Vermögens-Uebertragungcn, ' gebührenfrei. Legalisirungs - Clausel von öffentlichen Behörden oder Aemtern, oder auf die Urkunde beigefügte Bestätigung der Echtheit der Unterschrift derselben. der Bestätigung der H a n dels fi r men und Unterschriften; Meilen- Certificate, womit Rechnungen belegt werden müssen, die an die Staatsverwaltung, oder an eine (A ein e i n d e, insofern sie öffentliche Angelegenheiten besorgt, gelegt werden; P u p i l lar - Tab ell en. den Vormundschaft-Gerichten überreichte; Passir-Scheine auf nicht längere Dauer als 8 Tage; P a ssir - 3e ttel zum Austritte oder zur Abreise aus einem bestimmten Orte; Protokolle über die Aufnahme einer letzt willigen Anordnung mit dem Erblasser oder mit den Zeugen — jene bei Abhandlung von Verlassensch asten, wenn der Nachlaß ohne Abzug der Schulden 26 fl. nicht übersteigt; Quittungen wie Empfangsbestätigungen; ' Quittungen über Geldbeträge unter 2 fl.; Quittirungs-Reverse der k. k. Officiere; Reise kosten-Rechnungen (Particularien). Krankenü. Sträflings-Rechnungen. und überhaupt jene, die über Auslagen für den Staat oder der unter der Leitung der Staatsbehörden oder Gemeinde-Verwaltung stehenden öffentlichen Anstalten bestritten worden sind. Reverse der Pflege-Eltern, welche diese bei unentgeltlicher Uebernahme von Findlingen an die Findelhaus-Direetion ausstellen; Testamente, Codicille; Urkunden, welche den Gemeinde- Cassen und Aemtern, und den unter der Leitung der Staatsbehörden stehenden Anstalten bloß zum Bebufe der ihnen vorgeschriebenen Manipulation übergeben werden müssen, z. B. Münzlisten, Gegenscheine u. s. w. Urkunden im Strafverfahren und überhaupt im allgemeinen Interesse; Waisenbüchel, auch wenn sie die Empfangsbestätigung der Zinsen enthalten; 'wo keine Waisenbüchel bestehen, sind die von den Waisen an die Depositen - Aemter ausgestellten Quittungen über erhaltene Zinsen gleichfalls stämpelfrei.