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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite CII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite CII (sequence 103)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2091-2609433
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§. 1. Die Entrichtung der Abgabe, welche für die i»i H. 4 der Gebührengesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 aufgeführtcn Rechtsgeschäfte, Urkünden, Schriften und Amtshandlungen, dann nach dem Gesetze vom 6. September 1850 von Kalendern und Ankündigungen bisher durch Verwendung von Stampelpapier zu geschehen hatte, oder durch Aufdrüekung eines Stämpclzcichens zu bestätigen war, hat in Hinkunft durch vorschriftmäßige Verwendung von eigenen Stämpelmarken zu geschehen. §. 2. Jede solche Stämpelmarkc enthält in farbigem, durch Naturdruck mit einer Zeichnung versehenem Felde das die «Ltämpelklasse ausdrückcnde Stärnpelzeichen. Die Marke ist auf der Rückseite mit einem baltbarcn klebrigen Stoffe überzogen, durch dessen Befeuchtung sie auf dem Papiere und überhaupt auf dem zur Ausfertigung eines stämpelpstichtigen Gegenstandes dienenden Stoffe zu befestigen ist. Die Gestalt und Farbe der Stämpelmarkc wird von Zeit zu Zeit gewechselt und dieses durch eigene Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. tz. 3. Als Grundsatz hat zu gelten, daß jede stämpelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem Papiere geschrieben werden muß. Die Ausnahmen bestimmt der § 4 dieser Verordnung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist die der gesetzlichen Abgal-e entsprechende Stämpelmarkc auf dem für die Urkunde oder Schrift bestimmten Papiere auf der ersten Sette eines jeden Bogens anzubringen und zu befestigen. Die Stelle, an welcher die Marke befestiget wird, ist so zu wählen, daß von der Schrift wenigstens eine Zeile, wenn sie aber aus weniger als einer Zeile besteht, nur ein Theil dieser Schrift selbst, nie aber deren'Ueberschrift (Titel) oder Unterschrift über die Marke unter dem Stämpelzeichen in gerader Kirne fortläuft, mithin die Marke auf dem farbigen Felde überschrieben'wird. Beim Gebrauche von zu stämpelpstichtigen Urkunden oder Schriften bestimmten Blanquetten muß die Marke an einer für die Handschrift ausgesparten Stelle so befestiget werden, daß von der Handschrift, wenn damit die'Bianquette ausgefüllt wird, wenigstens eine Zeile über die Marke geht. 5- 4. Bei nachstehenden Gegenständen, nämlich: 1. bei stämpelpstichtigen Eingaben, deren Duplikaten und Nubrikabschriffen; 2. bei solchen Schriften, welche ihrer Beschaffenheit nach zwar nicht stämpelpslichtig sind, jedoch bei ihrer Beibringung als Beilagen dein für die letzteren vorgeschriebenen Stämpel unterliegen; 3. bei den bedingt stämpelfreien Urkunden und Schriften, von welchen ein die Gebührenpflicht begründender Gebrauch gemacht wird; 4. bei solchen, die aus dem Auslande'ins stämpelpflicbtige Inland übertragen werden, insbesondere bei jenen, welche an eine Behörde oder ein Amt mit Beilegung der Gebühr im Baaren oder mit deren Anweisung auf eine gebührende Zahlung aus dem Auslände einlangen; 5. bei Protokollen, welche von einem öffentlichen Amte oder einer öffentlichen Behörde in Parteisachen ausgenommen werden, wenn sie ein Rechtsgeschäft enthalten, welches der fcalamäßigen Gebühr unterliegt; 6. bei den Büchern und überhaupt Gewerbsaufschrei'bungen der Handel- und Gewerbetreibenden, der Sensale und Notare; 7. bei Kalendern; 8. bei stämpelpstichtigen Ankündigungen findet die Befestigung der Stäinpelmarke auf der schon a'usgefertigtcn Urkunde oder Schrift, wenn der Stämpelpsticht bei Ausfertigung der Schrift nicht schon auf die im §. 3 dieser Verordnung angegebene Art Genüge geleistet wurde, oder auf dein schon gedruckten Kalender oder der Ankündigung statt, und zwar: a) bei den unter 1 bis einschließig 6 aufgezählten Gegenständen auf der ersten Seite eines jeden Bogens der Urkunde oder Schrift ober der ersten Zeile. Hiervon werden nur die ausländischen, im Jnlande zahlbaren Wechsel (Anmerkung 5 zur Tarifpost 113 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850) ausgenommen, wenn die Stämpelpflicht nicht durch den bloßen

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