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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite XCI

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite XCI (sequence 92)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2080-2609422
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beschriebenes Papier zu dem für die unmittelbare Einhebung der Stämpelgebühr bestellten Amte gebracht, und die Gebühr allda entrichtet werden, was von dem Amte auf dem beigebrachtcn Papiere an der Stelle, wo das Stämpelzeichen angebracht zu werden pflegt, mit dem Beisatze anzusetzen ist, daß die Zahlung vor der Ausfertigung der Urkunde geleistet wurde. Bei den der scalamäßigen Stämpelgebühr unterworfenen Urkunden unterliegt nur der erste Bogen dieser Stämpelpflicht. jeder folgende (oder Einlags-) Bogen erfordert den Stämpel von 15 kr.' Wird aber schon auf den ersten Bogen der Urkunde ein geringerer Stämpel als 15 kr. erfordert, so ist für jeden folgenden Bogen eben derselbe Stämpel anzuwenden, der für den ersten Bogen festgesetzt ist. Urkunden über nicht schätzbare Leistungen, Rechte oder Verbindlichkeiten erfordern als Stämpclgebühr für jeden Bogen.15 kr. Urkunden und Schriften müssen unmittelbar unter dem Stä mpel-Abdrucke beginnen. Quittungen oder Empfangs-Bestätigungen über Beträge unter 2 fl. sind 'stämpelfrei. Wenn die Stämpelgebühr nach der Größe des Geldbetrages oder Geldwerthes des Gegenstandes zu bemessen ist, und die stämpelpflichtige Urkunde enthält: n) mehre re einzelne (etwa auch Haupt- und Neben-) Leistungen, so wird die Summe aller einzelnen Beträge; Ist wiederkehrende, aber nicht 10 Jahre dauernde Leistungen, so wird ihre G e sa m mt su mm e; e) wiederkchrende, durch 10 Jahre oder länger, oder auf die Lebenszeit einer Person dauernde Leistungen, so wird die Summe von 10 Jahren; ä) wiederkehrende Leistungen auf die Lebensdauer zweier oder mehrerer Personen, so wird die Summe von 15 Jahren; e) wieverkehrende immerwährende Leistungen, oder soll sich die Dauer der Leistung nach dem Bestände einer auf unbestimmte Zeit errichteten Körperschaft oder Anstalt richten, so wird der 15 fache Betrag der jährlichen Leistung; 5) eine Leistung auf eine andere ungewisse Zeit, so wird der 3 fach e Betrag der jährlichen Leistung; §) eine Leistung mit einem unbestimmten, aber doch höchsten Betrage, so wird dieser höchste Betrag: k) zwischen zwei Rechten und Verbindlichkeiten eine Wahl, so wird der zur Wahl gestellte größere Geldwerth'; i) ein Rechtsgeschäft über schätzbare und nicht schätzb are„ Gegenstände, so wird der schätzbare Gegenstand (jedoch mit keiner geringen: Gebühr als 15 kr.) zum Maßstabe der Stämpelgebühr genommen. Wenn in einer und derselben Rechts - Urkunde Rechtsgeschäfte verschiedener Art, welche nicht gegenseitig zusammenhängende Bestandtheile des Hauptgeschäftes ausmachen, enthalten sind, so muß für jedes einzelne Geschäft die gesetzlich entfallende Gebühr entrichtet werden. Der Stämpelgebühr nach Scala II. unterliegen folgende Rechts-Urkunden: Abschlagszahlungs-Quittungen, nach dem theilweise abgesi.Meten Geldbeträge. Adoptions-Urkunden, d. i. Verträge über die Annahme an Kindesstatt, wenn dem Wahlkinde ein Vermögen übertragen, oder ein Recht auf eine Sache eingeräumt wird, wie Schenkungen (ist dieses nicht der Fall, von jedem Bogen 15 kr.). Advitalitäts-Verträge, wodurch ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens für den Fall des Ueberlebens auf die Lebensdauer einräumt, von jedem Bogen 15 kr. Alimentations-Verträge, nach dem Werthe des pflichtmäßigen Unterhaltes (ist der Unterhalt nicht pflichtmäßig, wie Schenkungen). Anstellung s-Decrete bei Privatdiensten, wie Verträge über Dienstleistungen. Anweisungen der Privatpersonen auf Zahlungen aneinen Dritten, entgeltliche, nach dem angewiesenen

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