Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite XCV (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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xov Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter und dgl. und Wanderbücher . 6 kr. Pässesür andere Personen . 30 kr. Uebersctzungen von beeideten Dolmetschern, für jeden Bogen . 30 kr. Auszüge und Bestätigungen aus öffentlichen Büchern über Besitz und Eigenthum unbeweglicher Sachen, dann über gerichtliche Depositen, von jedem Bogen . . 30 kr Bestätigung des Datums durch Notare, über das Dasein der Notariats-Akten , so wie über die Hinterlegung derselben, jeder Bogen 18 kr Legalisirung durch Notare, jeder Bogen .15 kr Stämpelgebühreri für Bücher und Rechnungen. Hauptbuch. Conto - Current - und Saldos Contobuch der Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden, mit dem Flächenmaße jedes Bogens von höchstens 726 Quadratzoll, jeder Bogen 6 kr., wenn dieses Flächenmaß überschritten wird, jeder Bogen 10 kr. Hilfsbücher und Geschäfts-Aufschreibungen der Handel- und Gewerbetreibenden , dann der Notare und Börse-Sensalen über Geschäfts- Vermittlungen mit dem Flächenmaße jedes Bogens bis höchstens 380 Q -Z. jed. Bog. 1 kr. - - 504 - - - 2 - 726 - - - 3 - - über 726 - - - 6 - Das Brief - Copirbuch und die Correspondenzcn der Handel - und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels- und Gewerbsbetriebcs unter sich, so lange davon kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird^ sind.stämpelfrci. Bilanzen oder bilancirte Conti der Handel- und Gewerbetreibenden unter sich, welche die gegenseitige Schuldigkeit und das Guthaben ausweisen, jeder Bogen ... . .15 kr Conti, Noten, Rechnungen, Ausweise, Auszüge, auch wenn sie die Saldirung enthalten, sind 6 ämpe!- frei; wird davon ein gerichtlicher Gebrauch, oder werden sie bei eineröffentlichen Caffe als Quittung , b ei - gebracht, so ist die Stämpelpflichr wie bei Quittungen. Schlußzettel 'der Börsesensalen, jedes Stück.6 kr. Wechsel- Proteste, jeder Bogen 30 kr. Gebühren nach Procenten von Rechtsgeschäften, bei welchen Rechte festgesetzt, erworben, anerkannt, oder deren Ausübung, oder Aufhebung befestigt wird. Vermögens- Uebertragungen von Todeswegen, sie mögen in Folge Testamentes oder Erbvertrages, einer Schenkung auf den Todesfall, eines Advitalitäts - Vertrages oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge (ab Intestato) geschehen: 1. wenn sie von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nachkömmlinge, und umgekehrt, an Wahlkinder, oder an die zur Zeit des Todes des Erblassers nicht getrennten Ehegatten erfolgen: а) wenn der Ge'sammt - Nachlaß ohne Abzug der Schulden 50 fl. nicht übersteigt, sind sie . . . . frei. б) sonst haben diese vom Werthe zu entrichten.1 pCt. 2. wenn sic an entferntere Verwandte, bis einschließig der Geschwisterkinder erfolgen . 4 pCt. 3. wenn sie an Personen erfolgen, die zu dem Erblasser im Lohnod. Dienstverhältnisse gestanden sind (Dienstboten, oder Handlungs- Commis, Gesellen u. dgl.),« wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis nicht mehr als eine Jahresrente von 50 fl. sür die Lebensdauer oder für mehrere Jahre beträgt, oder die Capitals-Summe 500 fl. nicht überschreitet, von dem Werthe 1 pCt. 4. in allen andern Fällen entfallen 8 pCt. R8. Bei unbeweglichen Sachen ist in den Fällen 1, 2, 3 und 4 noch weiters zu entrichten vom. Werthe.1'/? pCt. wenn die letzte Uebertragung vor mehr als 8 Jahren stattgefunden hat; innerhalb 8 Jahren ist 1 pCt.^ und innerhalb 4 Jahren pCt. zu entrichten. 5. Gemeinden, Kirchen - Stiftungen und geistliche Beneficien haben für den Besitz einer unbeweglichen Sache, die eine Rente abwirst, nach je zehn