Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite XC (sequence 91)
- Language
- German
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X0 ^Wechsel auf Sicht, zu deren Präsentation keine Frist, oder doch ein Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten für die im Jnlande. und von 12 Monaten für die im Auslande ausgestellten Wechsel bedungen ist, unterliegen den für Wechsel, die auf bestimmte Zeit ausgestellt sind, geltenden Bestimmungen. Ein binnen 6 oder 12 Monaten vom Tage der Ausstellung nicht zur Zahlung präsentirter Sicht-Wechsel unterliegt jener Stämpelgebühr, um welche bei Anwendung der Scala II. die Gebühr für den Wechsel höher entfällt. <1)Secunda- und Tertia - Wechsel unterliegen derjenigen Gebühr, welcher das erste Wechsel-Exemplar unterliegt. «6) Prolongirte Wechsel unterliegen bei jeder 6 oder 12 Monate ( nach obigem Unterschiede) nicht überschreitenden Prolongation immer wieder derselben Stämpelgebühr. Bei Ueberschreitung dieser Fristen kommt die Scala II. in Anwendung. S')Von jenen Wechseln, bei welchen die wechselmäßige Verpflichtung erloschen ist, oder die zur Erlangung eines Hypothekarrechtes intabulirt oder pränotirt werden, ist die (bereits entrichtete Wechsel-) Stämpelgebühr nach Scala II. zu ergänzen. folglich die Mehrgebühr zu entrichten. §) Die im Auslande ausgestellten und ins gebührenpflichtige Inland übertragenen Wechsel müssen binnen 30 Tagen nach ihrer Uebertragung ins gebührenpflichtige Inland der Stämpclgebühr unterzogen werden, ehe ein Aecept, ein Giro oder ein anderes Indossement darauf angesetzt, ehe die Zahlung gefordert oder ein Protest erhoben wird. ll) Dic Scala I. hat auch auf jene Urkunden in Anwendung zu kommen, für welche der Wechselstämpel bisher gestattet wurde. i) Im Auslande ausgestellte und allda zahlbare Wechsel find gebührenfrei. Ir) Für die unter a, 0, e, fl und i nicht begriffenen Wechsel und Urkunden findet die Bemessung der Stämpelgebühr nach ScalaII. nach dem Wertbe des Gegenstandes statt, außer jenen über die Uebertragung einer unbeweglichen Sache. Rö. Die auf Wechseln aufgetragenen Accepte, Indossements- Bürgschaften u. Empfangsbestätigungen. — auch die auf den Anweisungen der österr. priv. Nationalbank angesetzten Giri oder Sessionen, — sind ftämpelfrei, auch wenn die Wechsel als Beilagenzu Eingaben verwendet werden. Stämpel - Scala II. für Urkunden. Stämpel- Gebühr fl. > kr. Ueber Beträge bis ... 20 fl. 3 Ueber mehr als 20 fl. bis 40 - 6 - - 40 - - 70 - 10 - - 70 - - 100 - 15 - - 100- - 200 - 30 - - 200 - - 300 - 45 - - 300 - - 400 - 1 - - 400 - - 800 - - - 800 - - 1200 - 3 - - 1200 - - 1600 - 4 - 1600 - - 2000 - 5 - - 2000 - - 2400 - 6 - - 2400 - - 3200 - 8 - 3200 - - 4000 - 10 - - 4000 - - 480s) - 12 - - 4800 - . 5600 - 14 - - - 5600 - - 646-0 - 16 — - - 6400 - - 72s-0 - 18 - - - 7200 - - 80i.)0 - 20 — - - - 8000 - ist voip je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anzunehmcn ist. Zur Bemessung der Stämpelgebühr ist derGeldwerth der Urkunde in E.-Mze. zu berechnen. Ist die Währung nicht ausgcdrückt, so wird die landesübliche des Ortes der Ausstellung vermuthet. Wenn der Stämpelpflicht durch die eingeführten Stämpelzeichen nicht Genüge geleistet werden kann, so ist die (scalamäßige sammt der Mehr-) Stämpelgebühr bei der vorgeschriebenen Behörde oder dem Amte vor der Ausferti. gung der Urkunde zu entrichten, und wird daselbst auf der stämpelpflichtigen Schrift oder Urkunde bestätigt. — 3n diesem Falle kann vor Ausfertigung der Urkunde auch u n -