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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite LXXXVIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite LXXXVIII (sequence 89)
Language
German
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I.XXXVIII d. Eintragungen in die öffentlichen Bücher; e. Aemtliche Ausfertigungen, die das Stämpelgesetz besonders benennt. II. Die S1 ämp elg ebühr wird eingehoben entweder: 1. mittelst des Stämpels selbst (indem Stämpel-Papier zu gebrauchen ist), oder 2. unmittelbar (ohne Stämpel), oder 3. in Percentual-Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes. III. Jede stämpelpflichtige Urkunde oder Schrift muß gleich bei der Ausstellung auf einem mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papiere geschrieben werden. Ist die Stämpelpflicht höher als 20 fl. (dem höchsten Stämpel), so ist dieselbe, noch ehe von der Urkunde oder Schrift ein Gebrauch gemacht wird, übrigens aber längstens binnen 8 Tagen vom Tage ihrer Errichtung an, — bei jenen aus dem Auslande aber binnen 30 Tagen nach geschehener Uebertragung in das Inland, bei dem zur Einhebung dieser Gebühren bestimmten Amte unmittelbar zu entrichten. IV. Urkunden und Schriften müssen unmittelbar unter dem Stämpel-Abdrucke beginnen. — Auf Einem Stämpel darf nur Eine Rechts-Urkunde oder Schrift ausgefertigt werden. Nur wenn Geschäfte, worüber die Urkunden auf denselben Bogen geschrieben werden, unter sich in Verbindung ste h cn, zwischen denselben nur ein Raum von 2 Zeilen leer gelassen, und der Stämpel in dem Betrage angewendet wird, welcher für die Urkunden entfällt, wenn jede, auf einen eigenen Bogen geschrieben worden wäre, können unter Einem Stämpel zwei oder mehrere Urkunden geschrieben werden. Auf Stämpel-Papier darf ein Druck oder Lithographirung von Privat- Personen nicht vorgenommen werden. Man kann jedoch unbeschriebenes Papier und gedruckte oder lithographirte Blanquetle stämpeln lassen; die Höhe und Breitö des ausgebreiteten (selbst zur Stampelung gebrachten) Bogens, nach Wiener-Zöllen gemessen und mit einander multipllcirt, darf jedoch das Produkt von 252 Wiener Q..-Zollen nicht überschreiten. Wenn dieses aber der Fall wäre, so ist der nächst höhere Stämpel (z. B. statt 3 kr. jener zu 6 kr., statt 6 kr. jener zu 10 kr. u. s. f.) bis zu jenem von 1 fl., und von diesem an aufwärts für jeden das Normal-Maß überschreitenden Bogen nebst dem gesetzlichen Stämpel noch der Stämpel mit 15 kr. anzuwenden. V. N achträglich können gestempelt werden: 1. Nicht vollständig ausgefertigte Rechts-Urkunden, Zeugnisse, ämtliche Ausfertigungen (mit der Unterschrift eines stämpelpflichtigen Ausstellers ist eine Urkunde oder Schrift als vollständig ausgefertigt zu betrachten); 2. die bedingt stampelfreien Urkunden und Schriften, wenn von denselben ein Gebrauch gemacht wird, der die Stämpelpflicht begründet; 3. nicht stämpelpflichtige Schriften, wenn sie als Beilagen zu Eingaben oder Protokollen verwendet werden; -4. Urkunden und Schriften, welche im Nuslande ausgefertigt und in das Inland übertragen wurden; 5. Eingaben und deren Duplicate, dann Rubriks- Abschriften, so lange sie bei der Behörde nicht überreicht worden sind; 6. Urkunden und Schriften, die der gesteigerten Gebühr (siehe VII.) oder einer Strafverhandlung unterliegen. VI. Auch die S'tämp cl p a P i er-A n h e ftu n g (Jndossirung) ist gestaltet. jedoch nur: 1. bei Protokollen der öffentlichen Aemter in Partei - Sachen, wenn sie ein. Rechtsgeschäft enthalten, welches der scalamäßigen Stämpelgebühr unterliegt;. 2. bei den unter V, Zahlen 2. 3, 1 und 6 angeführten Urkunden und Schriften;. 3. bei den aus dem Auslande an eine Behörde oder an ein Amt mit Beilegung des Gebühren-Betrages cinlangcnden Eingaben, Beilagen und Zahlungs-Documenten. Die Jndossirung kann jedoch nur von einer öffentlichen Behörde oder Amte, nicht aber von Privat-Pcrsonen selbst vorgenommen werden. VII. Wenn unterlassen wird, bei gebührenpflichtigen Urkunden oder Schriften die gesetzlichen Bo rschri fte'n zu beobachten, so ist das

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