Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite XCVI (sequence 97)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2609281-2609282--2085-2609427- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
X6VI Jahren ein Gebühren-Aequivalent zu entrichten, vom Werthe 2 pCt. N8. Zu diesem Behufe ist alle 10 Jahre der reine Ertrag der Realität bei dem Steueramte einzubekennen, und als Gebühr alle Jahre vom — für 10 Jahre berechneten — entfallenden einjährigen Ertrage zu entrichten.^5 ^Schenkungen unter Lebenden: — beweglicherSachen, die nicht sogleich übergeben werden, und unbeweglicher Sachen, ferner des Fruchtgenusses und anderer Dienstbarkeiten von unbeweglichen Sachen (wozu auch unentgeltlich ertheilte Unterhalts-Beiträge oder Unterstützungen, Verzichtleistungen auf Rechte zu Gunsten eines andern. Einräumungen von Dienstbarkeiten u. dgl. gehören): 1. wenn fie zwischen zur Zeit der Schenkung nicht getrennten Ehegatten, zwilchen Elt er n und ehelichen u. unehelichen Kindern und deren Nachkömmlingen, zwischen Wahleltern und Wahlkindern erfolgen, von dem Werthe . 1 pCt. 2. zwischen andern Verwandten bis einschließlich der Geschwisterkinder, vom Werthe.4 pCt. 3. in allen übrigen Fällen entfallen vom Werthe.8 pCt. IM. Bei unbeweglichen Sachen ist in den Fällen 1, 2 und 3 noch weiters zu entrichten vom Werthe .1^ pCt. wenn die letzte Uebertragung vor mehr als 8 Jahren stattgefunden hat- Ereignete sie sich innerhalb 8 oder 4 Jahren, so sind 1 oder pCt. zu entrichten. Uebertragungen des Eigenthums recht es, des Frucht genusses oder des Gebrauchsrechtes unbeweglicher Sachen durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft, als: Kauf, Tausch, Ehevertrag, Geseüschaftsvertrag u. s. w., nicht von Todes wegen, vondemWrr- Ihe.3'/, pEt. wenn die letzte Uebertragung vor mehr als 10 Jahren geschehen ist. Ereignete sie sich aber innerhalb 10, 8, 6, 4 oder 2 Jahren, so sind 3, 21/2, 2, Ir/, oder 1 pCt. zu entrichten. Eintragungen in die öffentlichen Bücher: zur Erwerbung dinglicher Rechte auf unbewegliche Güter: 1. wegen Erlangung des Eigenthumsrechtes, der Dienstbarkeit, des Fruchtgenusses oder Gebrauches, a) wenn für die Vermö g ens - Uebertragung von Todeswegen und unter Lebenden die Gebühr bereits entrichtet wurde, frei. b) wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde, von dem Werthe. 1^ pCt, wenn die letzte Uebertragung vor mehr als 8 Jahren ftattgefunden hat. Ereignete sie sich innerhalb 8 oder 4 Jahren, so sind 1 oder >/. PCt. zu entrichten. 2. Wenn es sich um die Erwerbung eines andern Rechtes, z. B. Pfandrechtes oder einer Grunddienstbarkeit handelt, a) und die Sache schätzbar ist, vom Werthe.pCt. b) wenn die Sache nicht schätzbar ist, fixe Gebühr.. 30 kr. IM. Bei den für den Staatsschatz geleisteten Cautionen, wenn Urkunden, womit intabulirte Kapitalien oder unbewegliche Güter als Sicherstellung oder Hypothek bestellt werden, ist, da der Staat das Recht der Sicherstellung erwirbt, keine Eintragsgebühr zu entrichten. 3. Löschung eines eingetragenen Rechtes .frei. 4. Eintragung rücksichtlich der Grundentlastung, zufolge Patentes vom 7 September 1848 . . . . frei. IM. Die Gebühr für die nach dem Werthe sich richtenden Eintragungsgegenstände ist nie geringer als 30 kr. (Für das lomb.-venet. Königreich und Dalmatien.) Eintragungen in die öffentlichen Bücher: 1. xur Erwerbung eines dinglichen Rechtes in die Hypotheken- oder Notifiken-Bücher, nach dem Betrage oder Werthe des Gegenstandes V2 Pkt. 2. zur Löschung oder Minderung eines dinglichen Rechtes, gebührenfrei. 3. für Prän 0 tati 0 nen zur Erlangung dinglicher Rechte, wie sud 1 und 2. 4. die Eintragung des Eigenthumes oder Besitzes eines lie-