Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite LXXXIX (sequence 90)
- Language
- German
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I.XXXIX dreifache der Stämpel- oder unmittelbaren Gebühr, nach Abschlag des bereits geleisteten Betrages, zu entrichten. — Selbst der Empfänger einer zugering oder nicht gestämpelten Urkunde, die zu seiner Versicherung oder Ausweisung zu dienen hat, ist, wenn er dieselbe annimmt, zur Entrichtung der Stämpelgebühr verpflichtet. VIII. Die am Schluffe einer Urkunde oder Schrift beigesetzte Ratification des Machtgebers, die Bestätigung eines Handzeichens durch den Namcnsfertigcr und die Unterschriften der Zeugen, die Legalrsirungen und die Beisetzung der Worte: Vicki, eoram me, gesehen, unterliegen keiner besonderu Stämpe lp flicht. IX. Kann eine Rechts-Urkunde, ein Zeugnisi oder eine amtliche Ausfertigung zu einem bestimmten Zwecke'gebührenfrei ausgefertigt werden, so ist an der Stelle, wo das Stämpelzeichen angebracht zu sein pflegt,, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben. Z. B. Armuthszeugniß für Franz Blau zur Schulgeld-Befreiung; Wohnungszeugnisi für Josef Kurz zur Erlangung einer Reise-Urkunde. X. Für Rechtsgeschäfte über Ei g en t h um s - U eb e rtr ag un g unbeweglicher Sachen und Rechte, über Schenkungen, Uebertragung der Dienstbarkeit, des Gebrauches oder der Fruchtnießung (z. B. Kauf-, Tausch-, Ehe-Pacten u. dgl.). dann andere gegen den Aussteller beweisende Rechts- Urkunden, endlich für die Eintragung zur Erwerbung dinglicher Rechte in die öffentlichen Bücher iJntabulationen und Pränotationen), sind von dem Werthe dieser Sachen und Rechte Procentual- Gebühren zu entrichten*), die bei den Steuer - Aemtcrn **) bemessen und eingehoben ***) werden. Zum Behuse der Bemessung dieser Gebühren sind die über solche Rechtsgeschäfte im Jnlande ausgefertigten Urkunden binnen 8 Tagen nach dem Abschlüsse des Geschäftes, die im Auslande ausgefertigten und im Jnlande Wirksamkeit habenden Urkunden binnen 30 Tagen nach Uebertragung derselben in das Inland, bei diesen Aemtern zu überreichen. — Wird diese Frist versäumt, so ist die doppelte Gebühr zu entrichten. Stämpel - Scala I. für Wechsel. Stämpel- Gebühr fl,> kr. lieber Beträge bis . . . 100 st. __ 3 lieber mehr als 100 fl. bis 200 - 6 - - - 200 - - 350 - 10 - - - 350 - - 500 - 15 500 - - 1000 - 30 - - - 1000 - - 1500 - 45 - - - 1500 - - 2000 - 1 - 2000 - - 4000 - - - - 4000 - - 6000 - 3 - 6000 - - 8000 - 4 - - - 8000 - - 10000 - 5 - - - 10000 - - 12000 - 6 - - - 12000 - - 16000 - 8 - - - 16000 - - 20000 - 10 - - - 20000 - - 24000 - 12 - - - 24000 - - 28000 - 14 - - - 28000 - - 32000 - 16 - - - 32000 - - 36000 - 18 _ - - - 36000 - - 40000 - 20 — - - - 40000 - ist von je 2000 fl. ein Mehrbetrag von 1 st. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 2000 st. für voll anzunehmen ist. Entfällt eine höhere Stämpelgebühr als 20 fl., so ist'der Gebührsbetrag bei dem betreffenden Amte zu entrichten, und wird von demselben auf dem Wechsel bestätigt. Nach dieser Scala unterliegen der Stämpelgeb ü h r jene Wechsel: a) die im gebuhrpflichtigen In» lande ausgestellt, und in 6 Monaten oder in kürzerer Zeit vom Tage d. Ausstellung, an gerechnet, zahlbar sind; ll) die im Auslande ausgestellt, ins gebührenpflichtige Inland übertragen, und nicht später als 12 Monate vom Tage der Ausstellung im gebührenpflichtigen Inlands zahlbar sind;