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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite CIV

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite CIV (sequence 105)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2093-2609435
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eiv Bei Kassen muß sie vor der Iournalisirung erfolgt sein. In Betreff aller übrigen im §. 4 dieser Verordnüng aufgezählten und der Ileberftämpkmg bedürfenden Gegenstände liegt der gebührenpflichtigen oder der für die vorschriftmäßige Verwendung des Stempels haftenden Person ob, den Gegenstand zu einem öffentlichen Amte oder einer öffentlichen Behörde zu bringen und die Ueberstämplung der Marken noch vor dem Eintritte jener Bedingung zu bewirken, bei deren Eintritt der Stämpelpflicht nach Z. 3 dieser Verordnung schon Genüge geleistet worden sein muß. §. 8. Jede Behörde und jedes öffentliche Amt ist gehalten, die tteberstämplung zu vollziehen, wenn a) die Stämpelmarke unverletzt ist und keine Spuren einer bereits geschehenen Verwendung an sich trägt; ch) wenn die i'm tz. 3 dieser Anordnung ausgesprochene Verpflichtung nicht -vorhanden ist, und e) wenn die Ueberstämpluug vor dem Eintritte der im §. 5 dieser Verordnung angegebenen Bedingungen der Stämpelpflicht angesucht wurde. Die Prüfung des Vorhandenseins dieser Bedingungen und die Ueberstämplung ist den Steuerämtern allein Vorbehalten, wenn cs sich um die im §. 23 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 gedachten Urkunden handelt und diese nach H. 6 dieser Verordnung der Ueberstämplung bedürfen. Die Ueberstämplung der Stämpelmarken auf Urkunden und Schriften, für welche wegen Uebertretüng der Anordnungen der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 die Srämpelgebühr nachträglich im einfachen oder erhöhten Betrage entrichtet wurde, hat von dem Expedlte der Finanz-Bezirksbehörde oder über Auftrag der Letzteren vom Steueramte zu geschehen. tz. 9. Sind die Bedingungen, unter welchen den Behörden und Aemtern die Ueberstämplung gestattet ist, nicht vorhanden, so hat diese zu unterbleiben und ist, wenn eine Uebertretüng der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 oder dieser Verordnung beanzcigt ist, der vorschriftmäßige Befund unter Anführung des Grundes der unterlassenen Ueberstämplung an die zuständige Finanz-Bezirksbehörde zur weitern Amtshandlung zu leiten. ß. 10. Die Anordnungen der §§. 66 und 67 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 über die Beibringung des Stämpelpapieres zu stämpelpflichtigen ämtlichen Ausfertigungen, dann über die Ucbernahme und Bestätigung desselben, bleiben auch bei Verwendung der Stämpelmarken in Anwendung. Die Anordnung des §. 3 dieser Verordnung ist bei allen ämtlichen Ausfertigungen, mit Ausnahme der im §. 4 unter 3 gedachten Protokolle, genau zu beobachten. §. 11. Die in der Tarifpost 66^ der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 festgesetzte Art, die Stämpelgebühr für Legalisirungen zu entrichten, wird dahin abgeändert, daß die der Stämpelabgäbe entsprechende Stämpelmarke immer auf die zu legalisirende Schrift zu befestigen und mit der Legalisirungs- Klausel nach §. 3 dieser Verordnung zu überscbr'eiben ist; dagegen sind in Hinkunft die Eingaben und Protokolle um Legalisirung stämpelfrei zu behandeln und hat in der Legalisirungs-Klausel die Bemerkung, daß der Stämpel mittelst der Eingabe oder zu dem Protokolle um Legalisirung verwendet wurde, wegzubleiben, so wie die Verpflichtung zur Aufnahme eines Protokolls, so weit sie nur auf dem Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 beruht, aufzuhören. §. 12. Von dem Tage an, mit welchem die Verwendung von Stämpelpapier nicht mehr stattfindet (§. 19), darf auch die Anheftung desselben, so weit sie gesetzlich zulässig war, nicht mehr vollzogen werden. §. 13. Für die genaue Beobachtung der in den §§. 8, 9 festgesetzten Bestimmungen haftet der Vorsteher der Gcschäftsabtheilung, welchem die durch diese Bestimmungen angeordneten Verrichtungen übertragen wurden; bei Aemtern hingegen, wo ktine besonderen Geschäftsabtheilungen bestehen, der Vorsteher des Amtes. In Fällen des Erfordernisses kann der Vorsteher der Ge-- fchäftsabtheilung oder des Amtes einen ihm untergeordneten Beamten zur Leitung und Ueberwachung der gedachten Verrichtungen bestimmen, wodurchdie bemerkte Haftung auf diesen Beamten übergeht.

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