Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite CV (sequence 106)
- Language
- German
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§. 14. Die Stämpelmarke ist als nicht vorhanden anzusehen und der Gegenstand. auf dem sie befestigt ist. als nicht gestämpelt zu behandeln: 1. Wenn von der Stämpelmarke ein Theil fehlt; 2. wenn Markenbestandtheile getrennt und wieder zusammengesetzt worden sind; sie mögen von derselben Stämpelmarke herrühren oder nicht; 3. wenn die Stämpelmarke auf dem stämpelpflichtigen Gegenstände nicht vorschriftsmäßig befestigt ist; 4. wenn die Stämpelmarke in den Fällen, in welchen dieselbe nach dieser Verordnung überschrieben werden muß, nicht, oder nicht auf die vorgezeichnete Art überschrieben ist; 5. wenn in anderen Fällen die nicht überschriebene Stämpelmarke auf die vorgeschriebene Art nicht überstämpelt ist, jedoch mit Berücksichtigung des §. 7 dieser Verordnung, wornach die Haftung auf die Partei erst nach der unbcanständeten Zurücknahme der nicht überstämpelten Schriften übergeht. §, 13. Die Stämpelmarken werden von den dazu bestellten Organen zum Verkaufe um den, in dem Stämpelzeicheu ausgedrückten Betrage für Jedermann bereit gehalten. Anderen Personen, als den'eigens hiezu bestellten, ist dieser Verkauf untersagt. Auf den Verschleiß der Stämpelmarken haben alle den Verschleiß des Stämpelpapiercs betreffenden Bestimmungen der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 und alle diesfälligen administrativen Vorschriften Anwendung. tz. 16. Unbrauchbar gewordene Stämpelmarken, oder Stämpelmarken, welche auf unbrauchbar gewordenem Papiere befestigt sind, können, wenn die im tz. 8, unter a) angegebenen Bedingungen vorhanden sind, mit Beobachtung des tz. 41 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 gegen andere Stämpelmarken umgetauscht werden. §. 17. Auf die Handlungen, durch welche eine Stämpelmarke oder die Bezeichnung der Ueberstämplung nachgemacht, verfälscht oder von einem Blatte auf ein anderes übertragen, oder das mit einer nachgemachten, verfälschten oder übertragenen Stämpelmarke versehene Papier an Jemanden überlassen oder versendet wird, und überhaupt auf die mit den Stämpelmarken oder in Absicht auf deren Ueberstämplung oder Ueberschreibung verübten oder versuchten Ucbertrelunaen der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 oder der gegenwärtigen Verordnung sind nach Beschaffenheit des Falles die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches, der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 und in den Ländern, in denen das Gefällsstrafgesetzbuch wirksam ist, dieses Gesetz anzuwenden. §. 18. Beamte, welche verpflichtet sind, darüber-zu wachen, daß der Anordnung des §. 8 dieser Verordnung entsprochen werde, unterliegen bei Verabsäumung dieser Verpflichtung in Anwendung des §. 83, Z. 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1830 und des'ß. 84, Z. 7 des Gesetzes vom 2. August 1850, einer Strafe von zwei bis zehn Gulden. tz. 19. Der Tag, von welchem an die gegenwärtige Verordnung in Wirksamkeit zu treten, die Anwendung des Stämpelpapieres aufzuhören, dagegen aber jene der Marken zu beginnen hat, wird durch eine besondere Kundmachung bestimmt werden. tz. 20. Jedermann hat von diesem Zeitpunkte an zu den stämpelpflichtigen Urkunden und Schriften sein eigenes Papier mit Beobachtung der im §. 30 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 über die Größe des Formates ent--^ haltenen Bestimmungen zu verwenden. Ueberschreitet das verwendete Papier» format die zugelassene Grenze, so ist die im bezogenen §. 30 bestimmte höhere Gebühr zu entrichten. A. Baum garten m. p.