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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite CIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite CIII (sequence 104)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2092-2609434
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Ablauf der im §. 23 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 festgesetzten Frist eintritt. In diesem Falle muß die Stämpelmarke an jener Stelle des Wechsels, auf welcher der, die Stämpelpfticht schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist begründende rechtliche Akt, d. i. das Aceept, was immer für ein Indossement, das Acquit niedergeschrieben wird, befestigt und nach tz. 3 dieser Verordnung damit überschrieben werden. Bei den im Absätze 0 erwähnten Büchern und Gewerbsaufschreibungen kann auch von der im §. 31 der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1830 gestatteten Erleichterung auf die mit der Verordnung des Finanzministeriums vom 9. 2Eril 1830 (Neichsgesetzblatt Nr. 137) vorgeschriebene Art Gebrauch gemacht werden. V) Bei Kalendern, die blos aus einem Blatte bestehen, auf der Vorderseite jedes Exemplars, bei solchen, die aus mehreren Blättern bestehen, aus dem Bitelblatte jedes Exemplars. e) Bei Ankündigungen auf der ersten Seite jedes stämpelpflichtigen Exemplars, tz. 3. Die Befestigung der Stämpelmarke auf den im tz. 4 dieser Verordnung aufgezählteu Gegenständen hat von der gebührenpflichtigen oder der für die vorschriftmäßige Verwendung des Stämpels haftenden Person zu geschehen. Dieselbe hat zu erfolgen: a) bei den im tz. 4 unter 1 und 2 aufgezählten Schriften vor ihrer Ueberreichung bei der Behörde, dem Amte oder der Person, bei welcher diese Schriften nach tz. 1 1) 1 gestämpelt überreicht werden müssen, und wenn sie aus dem Auslände unter Beilegung der Gebühr einlangen, vor ihrer Protokollirung; d) bei den im tz. 4 unter 3 und 4 erwähnten Urkunden, bevor der die Stämpelpflicht begründende Gebrauch oder Akt erfolgt oder die gesetzliche Frist zur Entrichtung der Gebühr verstrichen ist (§. 23 der Gesetze vom 9. Febr. und 2. August 1830); c) bei den im §. 4 unter 5 gedachten Protokollen innerhalb der im §. 26 der Gcbührengesetze vom 9. Febr. und 2. Aug. 1830 unter a bestimmten Frist; <i) bei den im tz. 4 unter 6 erwähnten Gegenständen, bevor eine Eintragung in das Buch oder die Ausschreibung erfolgt; -s) bei Kalendern, bevor sie in Len Verschleißort gebracht oder an einen Anderen überlassen werden; 1) bei Ankündigungen, bevor von ihnen ein stämpelpflichtiger Gebrauch gemacht wird. tz. 6. In allen jenen Fällen, in welchen die im tz. 3 dieser Verordnung ausgesprochene Verpflichtung nicht besteht und die auf der Urkunde oder Schrift dejegigte Marke auf die in diesem Paragraphe angegebene Art nicht überschrieben wurde. ist die Stämpelpflicht durch die Befestigung der Marke auf derselben noch nicht vollständig erfüllt, sondern es müssen die daraus befestigten Stämpelmarken auch noch ämtlich überstämpelt, d. i. mit dein Ämtssiegel eines dazu berechtigten Amtes in schwarzer Farbe überdruckt werden. Dies hat so zu geschehen, daß ein Theil des Abdruckes des Amtssiegels aus dem färbigen Beftandtbcile der Stämpelmarke, der andere Theil aber aus dem Papiere, auf welchem die Marke befestigt worden, ersichtlich wird. Z. 7. Für die Ucberstämplung der im §. 4 unter 1, 2 und 3 aufgezählten Schriften oder von Urkunden und Schriften, welche aus dem Auslande mit, .Zerlegung der Gebühr oder der Anweisung aus eine gebührende Zahlung an eine Behörde oder ein Amt gelangen, haben die Eiureichungsprotokolle der öffentlichen Behörden nnd Aemler, dann deren Expedite, bei Gassen die Liquidaturen zu sorgen. Den stämpelpflichtigen ober für die vorschristmäßige Verwendung des Stämpels hastenden Personen liegt hinsichtlich der Veranlassung derselben keine Verpflichtung und erst, wenn nicht überstämpelte Schriften wieder übernommen wurden, die Verantwortung ob. Die Ucberstämpelung soll in der Regel erfolgen, bevor ihr Gegenstand aus >dem Einreichungs-Protokolle gelangt. Die Expedite haben darauf zu sehen, ob die Ueberstämplung gehörig und vollständig vollzogen wurde, und zu bewirken, daß die etwa aus Versehen unterbliebene Ueberstämplung noch vor der Aushändigung an die Partei oder der Hinterlegung in die Registratur erfolge.

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