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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite CI

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite CI (sequence 102)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2090-2609432
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ei Stämpel-Gebühren für Spielkarten- Kalender- Zeitungen und Ankündigungen. I. Für Spielkarten und zwar: für planirte und geglättete, das Spiel.10 kr. für die übrigen, das Spiel 5 kr. Kinder-Spielkarten sind frei. II. Für Kalender (auch wenn zwei, ein sogenannter Uebersichts- und ein weitläufigerer Kalender in einer Druckschrift vereint oder zusammen gebunden werden), jedes Stück 3 kr. Für die nicht verbrauchten gestämpelten Kalender können bis letzten September des Jahres, für welches dieselben gelten, gegen Beibringung der gestämpeltenTiteiblätter, neue Kalender für das zunächst folgende Jahr gestämpelt werden. III. Für ausländische Zeitungen, politischen Inhalts, jedes Exemplar.2 kr. Inländische Zeitungen sind 'stämpelfrei. IV. Für Ankündigungen in Privatsachen, die 1) an öffentlichen Orten angeheftet. 2) Zeitungsblät- -ern zugesicgt werden, ohne daß im Texte der Zeitung angegeben ist, daß die Ankündigung der Zeitung beiliege, oder 3) Ankündigungen, welche durch eigens hiezu bestellte Leute in Umlauf gesetzt oder verbreitet werden, für jedes Stück oder Abdruck bis zu dem Quadrat-Flächenmaß des Papieres von 180 Wiener Quadr.-Zollen, jedes Stück V, kr.*) über 180 Wiener Quadrat-Zolle, jedes Stück.1 kr. V. Für Einschaltungen von Ankündigungen oder Nachrichten in Privatsachen in inländische periodische Schriften, und für jede Wiederholung derselben ist zu entrichten .10 kr. Wenn in der Zeitung selbst angekündigt ist, daß eine Ankündigung bei liegt, so ist blos diese Einschaltungsgcbübr zu entrichten, die der Zeitung beigelegten Ankündigungen aber find stämpelfrei. IW. 1. Ankündigungen und Zeitungs- Einschaltungen zuHumanitäts- und Wohlthätigkeits- Zwecken, wobei kein eigener Vortheil beabsichtigt wird, so wie auch Parte-Zettel, als bloße Einladungen zu religiösen Handlungen, sind gebührenfrei. IW. 2. Mittheilungcn, welche Gewerbetreibende sich gegenseitig über Gegenstände ihres Gewerbsbetriebes zusenden, gehören den bedingt stämpelfreien Handels- und Gewerbs-Correspondenzen, und nicht den stämpelpfiichtigen Ankündigungen an; deren Nachstämpelung zum Behufs der Verwendung als stämpelpflichtige Ankündigung ist gestattet, sie mögen in- oder ausländische sein. IW. 3. Aus dem Auslande gedruckt eingehende Ankündigungen werden wie die im Jnlande gedruckten behandelt. Neues Gesetz über Stämpelmarken. (Ver^rd^nln^g ^des k.^ k. -Fin^nzministers vom 1854**)^, über Einführung von Um die Entrichtung der Stämpelabgabe zu erleichtern und die mit ihrer Einhebung verbundenen Kosten zu vermindern, findet das Finanzministerium mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät vom 6. März 1W4 Folgendes anzuordnen: -") Enthüllen in dein heure den 1. April 1854 ansgcgebenen XXIV. Stück des Reichsgcsctzblnttes v. I. 1854 unter Nr. 70.

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