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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite XCIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite XCIII (sequence 94)
Language
German
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IRI
…/2609281-2609282--2082-2609424
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XOIIL ist, wie bei Krankenbett- oder Meß- Stiftungen, für jeden Bogen 15 kr.). Tausch-Verträge, bei beweglichen Sachen, nach der Hälfte des Werthes der eingetauschten Sachen (wenn eine derselben unbeweglich ist, für jeden Bogen 15 kr.). 'Vergleiche nach dem Werthe, worauf sich verglichen wird (bei nicht schätzbaren Gegenständen oder unbeweglichen Sachen, für jeden Bogen 15 kr. — eben so gerichtliche, wodurch eine Schuld eingestanden. oder einem Andern ein Recht eingeräumt wird.). Verkaufs-Aufträge, nach dem bedungenen Kausgelde. Verlags'Vertrage, wie Dienstleistungs-Verträge. V er p fl e gs - Contra cte, über Lieferungen, wie Kaufverträge, — über den lebenslänglichen Unterhalt einer Person gegen einen Capitals-Betrag, wie Leibrenten-Verträge. Verzichtleistungen auf Rechte, unentgeltliche, wie Schenkungen; entgeltliche, wenn der Gegenstand des Rechtes und das Entgelt nicht schätzbar sind, für jeden Bogen 15 kr.; wenn das eine oder das andere schätzbar ist, nach dem Werthe. Vollmachten, wenn ein Lohn be. düngen ist, wie Dienstleistungs-Verträge (wenn sie keine Lohnzusicherung enthalten, für jeden Bogen 15 kr.). Vollmachts-Clauseln auf Quittungen, wie Vollmachten. Widmungs - Urkunden, womit eine Sache als Caution oder Pfand gegeben wird, wie Pfandverschreibungen. Stämpelgebühr bei den Schriften und Urkunden in amtlichen Angelegenheiten. Dazu kann man sich auch sein eigenes unbe- Mesuche oder Eingai schrieben es Papier stämpeln lassen; es ben von Privat-Persol darf aber die Größe der ämtlichen Stämpelbögen nen bei dem Landesfürnicht überschreiten. (Siehe allg. Bestimmungen IV.) sten, den Landes- oder 1 können, wenn sie noch nicht überreicht oder wegen Gemeinde-Vertretungen, I Stämpelgebrechen nicht angenommen worden oder bei den durch die-I sind, nachgeftämpelt werden, selben für die Angelegen-»Der Umschlag- (oder der Mantel-) Bogen erheben des Staates, der» fordert den Stämpel der Eingabe; eben so die Kronländer oder der Ge- / Duplicateder Eingaben, meinden ausgestellten öf-l Von zw ei oder mehreren Personen unfentlichen Anstalten, Be-l terfertiate Gesuche unterliegen der einfachen Hörden und Aemtern, oder X Stämpelgebühr, wenn diese Personen in Bezug bei den ihre Stelle ver-/ auf den Gegenstand der Eingabe als Eine tretenden Amtspersonen,/ Person angesehen werden können; sonst aber wenn keine höhere oder! der vielfachen der unterfertigten Personen, mindere Gebühr erfordert» Bei dem Zusammentreffen stämpelpflichtiger wird, von jedem BogenT und stämp elfreier Personen ist für die Ein- 15'kr.» gäbe der volle Stämpelbetrag zu entrichten. Äiubriks-Abschriften »Airs dem Auslande an eine Behörde oder an ein der Eingaben . . 6 kr. I Amt einlangende Gesuche können auch nachgewenn dieselben ungestüm- I stämp elt, oder es kann der vorgeschriebene pelt beigebracht werden, k Stämpel,angeheftet werden, wenn die so wird nachträglich ein- / Stämpelgebühr baar oder mittelst Anweisung gehoben . .18 kr. / beiliegt. Die Anheftung wird von der Behörde oder dem Amte vollbraä t. Ueber den Stämpel der Beilagen zu den Eingaben und Protokollen. Beilagen der Eingaben , Urkunden und Schriften, welche sonst nicht von jedem Bogen 6 kr. i stämpelpflichtig sind, unterliegen als Bei- Protokolle statt der/ lagen dieser Stämpelgebühr. Eingaben unterliegen dem k Eingabenstämpel für je- )Jm Auslande ausgestellte Urkunden, Schriften und den Bogen. / Zeugnisse müssen als Beilagen (nicht mit dem Andere, nicht ftampelfreie» BeUagenstämpel, sondern) mit demjenigen Stäm- Protokolle, für jeden Bopel. welcher ihnen nach ihrer Eigenschaft Len.15 kr. zukommt, versehen werden; daher entweder

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