Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite XCVII (sequence 98)
- Language
- German
- Belongs to
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XOVII senden Gutes in die Steuer-Register, gebührenfrei. Mur jene Kronländer, wo die Stämpelabgabe bisher nicht bestand.) .Fassionen über Käufe und Verkäufe, Vertauschungen oder andere Arten immerwährender Uebertraguug unbeweglicher Güter, siehe Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Vermögens - Ucbertragungen. Fassionen über einen Pfand- oder Zeit-Verkauf, oder zur Bewirkung einer Sicherstellung oder Rechtsbefestigung auf einer unbeweglichen Sache; nebst der für das Rechtsgeschäft entfallenden Gebühr ist noch zu entrichten: a)bei schätzbaren Gegenständen von dem Wertste., .... ^„pCt. d)bei nicht schätzbaren Gegenständen für jedes einzutragcnde'Recht 30 kr. Gebühren für Urtheile über Rechtsstreite. A. urtheile oder Erkenntnisse erster Instanz, mit Inbegriff der wechselgerichtlichen Zahlungs-Auflagen: a) wenn der Werth des Streitgegenstandes 60 st. n i cst t übersteigt; b) wenn derselbe 50 st., -aber nicht 200 st. übersteigt, und der Streitgegenstand eine schätzbare Sache ist; — o) Ineidenz- Urtheile überhaupt (auch wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 st. übersteigt); — cl) Urtheile über Auferlegung des ewigen Stillschweigens; — e) Uthcile über Klagen wegen Besitzstreitigkeiren; — k) Urtheile über Vorrechts-Klagen im Concurse und bei Meistbot- Vertheilungen; — A Liquidirungs - Erkenntnisseim Eonc u r s'e, jedoch nur in den den Gläubigern zugestellten Ausfertigungen; jeden Bogen in allen diesen Fallen 1 st. 2. End - U rt h ei l e im streitigen Richreramte Rechtskräftige: a) wenn der Gegenstand des Rechtsstreites schätzbar ist, und der Werth desselben mehr als 200 fl. beträgt; Ls.) und wenn durch dieselben das Eigenthum, der Fruchtgenuß oder das Gebrauchsrecht einer unbeweglichen Sache im Grunde eines aus dem Gesetze beruhenden Rechts-Titels (mit Ausschluß der Jntestat-Erbfolge) zuerkannt wird; vom Wertste des zuerkannten Gegenstandes .... 3/2 pCt. DlL. Wie bei Uebertragungen des Eigenthumsrechtes 3,'2*/., 2, ir/2 oder 1 pCt. stk) wenn durch dieselben die Zahlung eines Betrages über 200 fl. oder die Uebertragung einer Sache i m Wertste v 0 n m e h r als 200 st. von einem der streitenden Th eile aus den andern zuerkannt wird, vom Wertste des zuerkannten Gegenstandes pCt. lM. Jedoch in beiden (au und 00) Fällen von einer Ausfertigung nie weniger als 4'fl. ee) wenn eine Zahlung oder die Uebertragung einer Sache von einem Streittheile auf den andern nicht zuerkan nt wird, vom Wertste des Streitgegenstandes pCt. NL. Jedoch nicht weniger als 4 ft. und nicht mehr als 1V ft. b) Wenn der Gegenstand des Rechtsstreites nicht schätzbar ist, das gerichtliche Erkenntnis; mag dre Uebertragung von einem der streitenden Tyeile auf den andern zuerkennen oder nicht, von jedem Urtheile .. 8 st. Gebührenfreie Urtheile: Nichtrechtskräf 1 ige End - Urtheile; Nullitäts-Erkenntnisse; Erkenntnisse der zweiten und dritten Instanz in allen vorhin (unter 1) angegebenen Fällen; Erkenntnisse über Syndicats- B (schwer den dagegen erfordern den Stämpel von 30 kr. von jedem Bogen; U rt h e i l s - B e w e g g r ü n d e, Ur- 1 st eil s - D up l i c a te, diese auf Verlangen der Partei ausgesertigt. Vom Stämpel befreite Urkunden und Schriften. 1. Unbedingt, d. i. unter allen Umständen frei sind: Äl c c e p t e, I n d 0 s s e m e n t s - Bürgschaften und Empfangsbestätigungen auf gebührenfreien oder der Scala I. zugewieseneu Wechseln, auch wenn sie als Beilagen verwendet werden; 6