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XXV Dragoner Regiments Nro. 4, geb. den 3. Ort. 1797, folgt seinem Vater den 18. Juni 1824, vermählt zum erstenmal am 16. Nov. 1827 mit Maria Anna, Tochter des königl. Prinzen Maximilian von Sachsen (gest. 24. Marz 1832); — zum zweitenmal d…
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…ngen Hohenzollern - Sig¬ Fürst Constantin Carl Ant. Fried. 20. gcb. 1785 maringen 6. Dez. 1792 Holland >Haag) König und Wilhelm II. Kirchenstaat (Rom» Großherzog Papst Pius IX. *) 18. Sep. 1792 Liechtenstein (Wien) Fürst Alois Maria 26. Mai 1796 Lipp…
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regierender Fürsten in Europa. XXVI i rNegie- 1rungs Eintritt Gemahl oder Gemahlin V Name der vermuthlichen T h r v n e r b e n © 1831 Friedrike, von Schleswig- Holstein-Glücksb. 1811 — — 1830 Auguste, Prinzes. von Neuß-Schleiz-Köstrih 1791…
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XXVIII Verzeichniß sämmtlicher jetzt L ä n £> e v und Residenzen. W it r d e. Name n der Regenten. Geburtstag und I a l) r. Modena (Modena) Herzog Franz V. 1. Juni 1819 Nassau.(Wies baden Herzog Adolph Wilhelm 21. Juli 1817 12. Jan. 1810 Ne…
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regierenden Fürsten in Europa. XXIX Regierungs Antritt Gemahl oder Gemahlin -r « 'S er? © Name der vermnthlichen Thronerben ZL SCI © 1846 'Adelgunde von Baiern 1823 Ferdinand (Brud.) 1819 1839 — — Morih (Bruder) 1820 1330 Therese, Tocht. d.…
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XXX Einiges über Testamente, Erbschaften, Vermächtnisse nnd andere auf das Erbrecht Dezug habende Gegenstände. Nach dem österreichischen Gesetze. Von den; Erbrechte. Es gibt dreierlei Erben: 1. Testaments-, 2. Vertrags- und 3. gesetzliche E…
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XXXI 5. Personen, die des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind, werden unter sich vom Erbrechte mtö einer Erklärung deS lehren Willens ausgeschlossen. 6. Auswanderer (unbefugte) und Deserteure. Von Test…
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XXXIJ Testamente kann man machen entweder gerichtlich oder ausser gerichtlich, und beide können entweder schriftlich oder mündlich sein, und die aussergerichtlichen schriftlichen sind entweder mit oder ohne Zeugen. Wer schriftlich und ohne …
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XXXIII Wenn derErblasser nicht sch r e i b e n £ a n n bestätiget er das Testament mit seinem Handzeichen als seinen letzten Willen, und hiebei müssen alle drei Zeugen zugleich gegenwärtig sein, und dann den Aufsatz als Testamentszeügen mit…
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AXAiY der Zeugen gar nicht vernommen werden kann, z. V., wenn er unbekannten Aufenthaltes, schwer krank oder gar gestorben wäre; nur dann macht auch die übereinstimmende eidliche Aussage der zwei andern Zeugen einen Beweis. Wenn dagegen nur…
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XXXV versiegelt, hinterlegt, um dem Erblasser ein Empfangsschein oder sonst eine amtliche Bestätigung darüber hinausgegeben. Im Nothfalle sind die zur Aufnahme letzwilliger Anordnungen autorisirten Justizbeamten auch angewiesen, sich in die…
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XXXVI ihrer Nachfolger vermeiden wollen, dringendst anzuempfehlen, bei Verfassung ihrer letztwilligen Anordnungen nur ja mit der möglichsten Vorsicht zu Werke zu gehen, und sich genau an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Jedem, der e…
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XXXVII ob er das Testament vertilgt hatte, und somit dasselbe als widerrufen anzusehen. Wenn von mehreren gleichlautenden Testamenten nur eines vertilgt wurde, so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen. Es versteht sich von selbst, d…
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XX XVIII henden Gesetzen nicht geeignet ist, so wird das Legat dadurch keineswegs unwirksam, sondern es muß dem Legatar der ordentliche Werl!» vergütet werden. Wurden eine oder mehrere Sachen ausdrücklich aus dem Eigenthume des Erblassers v…
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XXXIX ftameme erwähnt wäre, Beiträge zu wohlthätigea Zwecken entrichtet werden. Ueber den Betrag dieser frommen Vermächtnisse gelten für die verschiedenen Länder und Hauptstädte der österreichischen Monarchie besondere Vorschriften, oie Bei…
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XL dingung erfüllen oder auf das ihm Jugedachte Verzicht leisten, denn hier verlangt der Erblasser zunächst bricht, daß sich der Erbe oder Legatar nicht verheirate, sondern die Ehelosigkeit ist vielmehr nur eine Folge des geistlichen Stande…
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XLI In allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge fällt zuerst den ehelichen Kindern des Erblassers die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei seinen Lebzeiten oder nach seinem Tode geboren sein. Si…
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XLII t en haben die unehelichen Kinder gar keinen Anspruch; ebensowenig als auf den Nachlaß der mütterliche n Verwandten. Auf den Nachlaß eines unehelichen Kindes hat bloö wieder die Mutter ein gesetzliches Erbrecht, und sonst Niemand. i-lV…
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XL III sehr entfernte Verwandte mit ihren Ansprüchen auf die Erbschaft auftreten und der überlebende Ehegatte würde dann nicht mehr, als den vierten Theil der Verlassenschaft bekommen. Wie eö überhaupt vorsichtig und gewiß Jedermann dringen…
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XLIV IV. Jemand hinterläßt 300 Gulden, ohne darüber testirt zu haben. Er hat keine Kinder, keine Geschwister, und nur eine Mutter am Leben. In diesem Falle erbt die Mutter allein die 300 Gulden. V. Die Verlassenschaft eines ohne Testament v…