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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXXV

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXXV (sequence 35)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1525-3185637
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XXXV versiegelt, hinterlegt, um dem Erblasser ein Empfangsschein oder sonst eine amtliche Bestätigung darüber hinausgegeben. Im Nothfalle sind die zur Aufnahme letzwilliger Anordnungen autorisirten Justizbeamten auch angewiesen, sich in die Wohnung derjenigen Person zu begeben, welche ein Testament machen will, worüber dann ein Protokoll ausgenommen wird. Dies kann z. B. geschehen im Falle einer Krankheit, welche dem Erblasser nicht erlaubt, selbst zu Gericht zu gehen. Zur Zeugenschast bei Testamenten stnd unfähig: 1. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens. 2. Frauenpersonen ohne Unterschied des Alters. 3. Jünglinge unter achtzehn Jahren. 4. Sinnlose, d. h. die des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt sind. 5. Blinde, Taube, Stumme. 6. Jene, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen. 7. Jene, welche wegen Verbrechens des Betrugs oder wegen eines andern Verbrechens aus Gewinnsucht, irgend einmal zu einer Strafe verurtheilt worden sind. 8. Nicht-Christen bei dem Testamente eines Christen. 9. Der eingesetzte Erbe oder Legatar in Betreff des ihm zugedachten Nachlasses. 1V. Eines solchen Erben oder Legatars Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwäger und besoldete Hausgenossen. BeiTestamenten derMilitarpersonen, aufSchifffahrten und an solchen Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, sind auch die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge mit 14 Jahren giltige Testamentszeugen. Auch genügen nur zwei Zeugen. Doch dauert diese ausnahmsweise Begünstigung nur sechs Monate nach beendigter Schifffahrt oder Seuche. Ungültigkeit der Testamente aus einem Mangel der Form. Jedes Testament, bei welchem die vorgeschriebenen gesetzlichen Förmlichkeiten, tie nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überrassen wurden, nicht beobachtet werden, ist u ngi ltig. Wird ein solches Testament bestritten, so muß es ungiltig erklärt werden, und es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Es ist daher Allen, welche ihre irdischen Angelegenheiten in Ordnung bringen, sie für giltig erkannt wissen, und die vielen, zum Theile aus nicht genauer Beobachtung der gesetzlichen Förmiichkeiten entstehenden Streitigkeiten xmD kostspieligen Prozesse B *

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