Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XXXIV (sequence 34)
- Language
- German
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AXAiY der Zeugen gar nicht vernommen werden kann, z. V., wenn er unbekannten Aufenthaltes, schwer krank oder gar gestorben wäre; nur dann macht auch die übereinstimmende eidliche Aussage der zwei andern Zeugen einen Beweis. Wenn dagegen nur Ein Zeuge mehr vernommen werden könnte, so wurde das ganze Testament seine Giltigkeit verlieren, selbst wenn die mündliche Erklärung des Erblassers früher ganz genau und unzweifelhaft von den drei Zeugen aufgesetzt worden wäre. Eben aus dem Grunde ist es keineswegs rathscun, und es geschieht auch in der Regel nur selten und bei ganz besonderen Veranlassungen, daß Jemand ein mündliches Testament inacht. Wie leicht könnte es geschehen, daß der eine oder der andere Punkt von ihnen vergessen oder von Diesem so, von Jenem anders angegeben würde, und somit bei dem Mangel übereinstimmender Aussagen das Testament abermals keine Giltigkeit hätte. Gerichtlicht Testamente. Vor Gericht kann man entweder schriftlich oder mündlich sein Testament errichten. Wer vor Gericht schriftlich testiren will, der muß den geschriebenen Aufsatz, welcher seinen letzten Willen enthält, persönlich bei Gericht überreichen. Der Aufsatz braucht keine Zeugen , sondern nur des Erblassers e i g e n h ä n d i g e U n t e rschri ft. Es ist auch nicht nothwendig, daß der ganze Aufsatz von der Hand des Erblassers geschrieben sei, nur unterschrieben muß er von ihm sein, und es kann ein solches Testament auch versiegelt bei Gericht überreicht werden- Bei der Ueberreichu.ig wird sodann bei Gericht ein Protokoll ausgenommen, der Aufsatz, fauch wenn er schon von der Parthei versiegelt wäre) gerichtlich versiegelt, es wird darauf angemerkt, wessen Testament es sei, und dasselbe dann gerichtlich hinterlegt. Üeber ein solches Testament nun gibt das Gericht einen Empfangschein hinaus, gegen dessen Rückerlag, natürlich wenn der Erblasser wieder persönlich bei Gericht erscheint, demselben auf Verlangen sein Testament auch wieder zurückgegeben wird. Ein besonderer Zweck dieses Empfangscheines ist es auch, daß wenn derselbe nach dem Tode des Erblassers unter dessen Schnften oder sonst vorgefunden wird. man von dem Vorhandensein eines gerichtlich deponirten Testamentes Kenntniß erhalte. Diese Art der gerichtlichen Hinterlegung von Testamenten zeigt sich als ungemein zweckmässig und vorsichtig. Man kann aber auch mündlich vor Gericht sein Testament machen. Zu dein Ende begibt man sich zu Gericht und erklärt dort seinen letzten Willen, worüber ein förmliches Protokoll ausgenommen wird, und dieses Protokoll wird bann auch gerichtlich