Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XLI

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XLI (sequence 41)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2609281-3184086--1531-3185643
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XLI In allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge fällt zuerst den ehelichen Kindern des Erblassers die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei seinen Lebzeiten oder nach seinem Tode geboren sein. Sie vertheilen den Nachlaß zu gleichen Theiten. Ist ein Kind gestorben, so treten an dessen Stelle die Enkel des Erblassers , an die Stelle verstorbener Enkel die Urenkel. Es hiitterläsu;. B. Jemand ein Vermögen vem 20900 Gulden, ohne ein Testament, und vier eheliche Söhne, so erhält ein Jeder 5000 Gulden. Wären ölos drei dieser Söhne am Leben, der vierte aber mit Hinterlassung von fünf ehelichen Kindern (Enkeln des Erblassers) gestorben, so würde von den drei lebenden Söhnen ein Jeder 5000 Gulden, von den fünf Enkeln, die an die Stelle ihres -Vaters treten, ein Jeder 1000 Gulden erhalten. Waren alle vier Söhne nicht mehr am Leben, der Eine aber hätte Ein Kind, der Zweite zwei, der Dritte vier, der Vierte zehn Kinder hinterlassen, so würde die Erbschaft doch immer nur in vier gleiche Theile geiheilt und cs bekäme das eine Kind des ersten Sohnes 5000 Gulden, die zwei Kinder des zweiten Sohnes bekämen ein jedes 2500 Gulden, rie vier Kinder des dritten Sohnes ein jedes 1250 Gulden, und die zehn Kinder des vierten Sohnes ein Jedes 500 Gulden. Die Eltern des Erblassers erben nur dann, wenn keine Kinder, Enkel, Urenkel und weitere N a ch k o m m e n des Erblassers vorhanden sind. S ind beide Eltern am Leben, so bekommt jedes die Hälfte des Nachlasses. Ist Eines der Eltern gestorben, so treten dessen Nachkommen in den erledigten Theil, und die Verkeilung geschieht in derselben Art und Weise, wie eben erst bei der Beerbung durch Kinder und Enkel erwähnt wurde. Sind beide Eltern gestorben, so treten für den Vater^seine, für die Mutter ihre Nachkommen in das Erbrecht ein. ^7tarb Eines der Eltern ohne Erben, so fällt die Erbschaft dem andern noch lebenden Elterntheile und dessen Nachkommen zu. Die Großeltern erben, wenn die Eltern ohne Nachkommen verstorben, also in der zweiten Linie keine Erben vorhanden sind. 'Und so fort kommen die andern Linien immer erst dann an die Reihe, wenn in den vorhergehenden Linien keine Erben vorhanden sind. Gesetzliche Erben sind ferner: II. Die ausser der Ehe gebornen, und durch die nachher erfolgte Verehlichung ihrer Ettern legitimirten Kinder. In Beziehung auf das gesetzliche Erbrecht sind diese Kinder den ehelichen Kindern ganz gleichgestellt. Wechselweise haben aber auch die Eltern ein gesetzliches Erbrecht auf den Nachlaß dieser legitimirten Kinder. UI. Die unehelich e n Kinder, welche jedoch n u r auf den Nachlaß ihrer M n t t e r das gleiche gesetzliche Erbfolgerecht haben, w ie di e ehelichen Kinde r. Auf den Nachlaß des Vaters und der väterlichen Verwand-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.