Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XXXVI (sequence 36)
- Language
- German
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XXXVI ihrer Nachfolger vermeiden wollen, dringendst anzuempfehlen, bei Verfassung ihrer letztwilligen Anordnungen nur ja mit der möglichsten Vorsicht zu Werke zu gehen, und sich genau an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Jedem, der ein Testament gemacht hat, sei es nun ein schriftliches oder mündliches, eines mit oder ohne Zeugen, ein gerichtliches vc er außergerichtliches, steht es frei, dasselbe a u fzuheben, es abzuandern, es ganz oder theilweise zu widerrufen, du neues Testament zu machen, mit einem Worte, überfein Vermögen ganz nach seinem Gutdünken zu verfügen. Die Aufhebung eines Testamentes kann von Seite des Erblassers auf zweierlei Art geschehen: A. Durch Errichtung eines n e u e n T e st a m e n t s. Durch ein neues Testament werden alle früheren Anordnungen des Erblassers gänzlich aufgehoben. Es müßte denn nur sein, daß der Erblasser in seinem spateren Testamente deutlich zu erkennen gibt, daß auch sein früheres Testament neben dem späteren ganz oder zum Theile bestehen soll. Damit aber das neue Testament Giltigkeit habe, muß es mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sein. Da nach den österreichischen Gesetzen die Beisetzung des Datums bei Testamenten nicht nothwendig ist, so kann es leicht geschehen, daß mehrere Testamente ohne Datum vorhanden sind, von denen sich dann nicht ermitteln laßt, welches davon das späteste, somit giltige sei. In einem solchen Falle nun haben beide Testamente, wenn sie anders nicht mit einander im Widerspruch stehen, Giltigk it. B. Durch Wider r u f. Wer ohne ein neues Testament zu machen, sein früheres blos widerrufen will, der muß entweder die Urkunde, welche seine letzte Willensmeinung enthält, vertilgen, oder wenn er dieses nicht thut, so muß er seine frühere letztwillige Anordnung entweder schriftlich oder mündlich widerrufen. Zum schriftlichen Widerrufe werden die gleichen gesetzlichen Förmlichkeiten gefordert, wie bei schriftlichen Testamenten. Der Erblasser muß nämlich seinen Widerruf eigenhändig ganz schreiben und unterschreiben, oder, wenn er ihn von jemand Anderem schreiben läßt, ihn v?i* drei Zeugen bestätigen und mit seinem Namen oder Handzeichen unterfertigen. Zum m ü ndlichen Widerrufe wird ebenfallsdie Anwesenheit voll drei Zeugen gefordert, wie bei mündlichen Testamenten. Wenn Jemand 'n seinem Testamente die Unterschrift durchschneidet oder durch streicht, so ist dies so viel, als