Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXXI

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXXI (sequence 31)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2609281-3184086--1521-3185633
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XXXI 5. Personen, die des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind, werden unter sich vom Erbrechte mtö einer Erklärung deS lehren Willens ausgeschlossen. 6. Auswanderer (unbefugte) und Deserteure. Von Testamenten. Es gibt zweierlei lehtwillige Anordnungen: Testamente und Eodizille. Wird ein Erbe eingesetzt, ist es ein Testament; sind nur andere Verfügung?!: darin enthalten, heißt es ein Eodizill- Den Erben muß der Erblasser selbst einsetzen , er darf die Ernennung desselben einem Dritten nicht überlassen. Uothwendige Erfordernisse einer letztwilli'gen Anordnung. Damit eine letztwillige Anordnung giltig sei, muß der Erblasser seinen Willen bestimme. nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muß ihn im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberleg u n g u n d Ernst, frei von Z w a n gB c t r u g u n d m esentlichem Irrt h u m e erklären. Unfähig .uw Erklärung eines letzt?!'. Willens sind: n) D ie des Ve r n u u f t g e b r a u ch 6 Beraubten; wenn bewiesen wird, daß die Erklärung im Zustande des Wahnsinnes, der Raserei, des Blödsinnes, der Trunkenheit geschah, so ist sie ungiltig. d) Gerichtlich erklärte Verschwender; diese können nur über die Halste ihres Vermögens durch setzten Willen verfügen, die andere Hälfte fällt ihren gesetzlichen Erben zu. e) U n m ü n d i g e . d. i. Kinder unter v i e r z e h n Jahren. Wohl aber können Personen ü b e r vier; e h n I a h r e, wenn sie sonst fähig sind, ihren letzten Willen erklären, und zwar vor zurückgelegtem achtzehnten Jahre n u r m ü n d! i ch v o r G e r i ch t, worüber dann ein Protokoll ausgenommen wird, welches die Stelle eines Testaments vertritt, nach dem achtzehnten Jahre aber ohne alle weitere Ei n s ch v ä n k u n g. 6) Ein wesentlicher Jrrrhnm des Erblassers macht ebenfalls das Testainent ungültig. wie B. wenn er Jemanden als seinen Verwandten zun: Erben einstuzle, der, wie sich später zeigt, sein Verivandter nicht ist. 6) Ö r d e ii s p ersone n. ES bestehen jedoch in dieser Beziehung mehrere A u s n a h m e n. t') Verbrecher, die zum Tode oder zum schweren oder schwersten Kerker verurtheilt sind, können vom Tage des angekündigten llrtheils, so lange ihre Strafzeir dauert, nicht giltig ^estiren.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.