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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XLIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XLIII (sequence 43)
Language
German
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IRI
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XL III sehr entfernte Verwandte mit ihren Ansprüchen auf die Erbschaft auftreten und der überlebende Ehegatte würde dann nicht mehr, als den vierten Theil der Verlassenschaft bekommen. Wie eö überhaupt vorsichtig und gewiß Jedermann dringenft anzurathen ist, seine irdischen Angelegenheiten bei Zeiten und bevor man in eine Krankheit fallt, in Or dnung zu bringen, da gar Viele plötzlich vom Tode überrascht werden; so ist es ganz besonders Ehegatten, wenn ihnen daran gelegen ist, sich gegenseitig zu beerben, und ihr gemeinschaftlich, vielleicht durch vieljährigen Fleiß erworbenes Vermögen nicht in fremde Hände ganz enfernter Verwandten kommen zu lassen, zu empfehlen, bei Zeiten ihre letztwilligen Verfügungen zu treffen, indem sie entweder jedes für sich allein, oder beide gemeinschaftlich ein Testament machen, finden: die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente unter Beobachtung der vorgefchriebenen Feierlichkeiten nur allein den Ehegatten gesetzlich gestartet ist,) oder einen Erbvertrag schließen. Ein g eschi e d e n e r Ehegatte hat nur dann ein ganz gleiches Erbrecht auf die Verlassenschaft des andernEhetheiles, wenn die Scheidung nicht d u r ch sein Verschulden e rf v l g t e. Es ist daher bei Ehescheidungs-Prozessen auch vorgeschrieben daß in dem Urtheile, womit die Scheidung bewilliget wird, bestimmt ausgedrückt werde, ob der eitle oder andere Ehegatte oder jeder oder keiner an der Scheidung Schuld sei. Erblose Verlajsenschaften. Wenn weder der Ehegatte, noch andere gesetzliche Erben vorhanden sind, so ist die Verlassenschaft ein erbloses Gut, und fallt entweder der Kammer zu oder den Grundherrschaften, Magistraten und andern Körperschaften, welche das Bestehen eines Heimfalls rechtes durch ihnen verliehene Privilegien oder besondere politische Verordnungen beweisen können. In Betreff der Erbfolge bei Bauerngütern gelten ganz eigene politische V e r o r d n u n g e n. Beispiele, wie eine Dertaffenschalt, wenn gar kein Testament besteht, unter die Erben vertheilt wird. T. (£in Witwer stirbt ohne Testament, hinterlästt \ Kinder und ein Vermö- VMi von 0000 (dulden, so erhalt jedes Kind 1500 Gulden. II. Jemand stirbt kinderlos, ohne Testament, mit einem Vermögen von 5000 Gulden. Seine beiden Eltern und zwei Brüder leben noch. In diesem Falle erbt ledes von den Eltern 2500 Gulden, die pvei Brüder bekommen nichts. III. Wäre in dein angeführten Falle dcS Erblassers der Baker bereits verstorben, so bekäme seine Mutter den halben Nachlaß mit 2500 Gulden als ihren gesetzlichen E'rbtbeil, und die andern 2.500 Guleen würden unter die zwei Brüder des Erblassers, als die -Nachfolger des verstorbenen .Vaters, gctheilr.

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