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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXXVII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXXVII (sequence 37)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1527-3185639
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XXXVII ob er das Testament vertilgt hatte, und somit dasselbe als widerrufen anzusehen. Wenn von mehreren gleichlautenden Testamenten nur eines vertilgt wurde, so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen. Es versteht sich von selbst, daß ein Erblasser sein Testament nicht btvs in Betreff der eingesetzten Erben, sondern auch in den Legaten, die er bestimmte, und überhaupt in allen getroffenen Verfügungen ganz nach seinem Willen und Gutdünken widerrufen und abandern könne. Bei Legaten gibt es aber auch Falle, in denen der Erblasser dieselben gar nicht ausdrücklich widerruft, der Widerruf aber vermuthet und dadurch das Legat ungiltia wird. Diese Falle sind drei: a) Ein Erblasser hat Jemandem eine Forderung vermacht, u nd wenn er diese dann selber ei n g e t r i e b e n u n d er h oben hat. (Ausgenommen, wenn der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtiget hat, wo dieses Legat dann allerdings aus der Erbschaftsmasse hinaus bezahlt werden muß). b) Ein Erblasser hat die Jemandem als Legat zugedachte L^ache veräußert und nicht wieder zu r uck e r h a l t en. (Ausgenommen, wenn die als Legat bestimmte Sache auf gerichtliche Anordnung veräußert worden wäre, wo der Legatar allerdings auf den Werth der ihm vermachten Sache Anspruch hat). c) Ein Erblasser hat Jemandem eine Sache vermacht, diese aber auf eine solche Art in eine andere verwandelt, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert; in diesen Fällen bekommt de^ Legatar nichts. (Ausgenommen, wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt wurde.) Von den Vermächtnissen. Was ein Vermächtniß (Legat) ist, wurde bereits am Anfänge dieser Abhandlung auseinandergesetzt. Um giltlg zu sein, muß ein Vermächtniß von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine giltige (mit allen wesentlichen Erfordernissen versehene) letzte Willensererklärung hinterlassen werden. Alles, was im gemeinen Verkehre steht: also Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden. Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehr stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, wie z. B. wenn Jemandem eine Realiät vermacht wurde, zu deren Besitze er nach den beste-

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