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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XLII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XLII (sequence 42)
Language
German
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IRI
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XLII t en haben die unehelichen Kinder gar keinen Anspruch; ebensowenig als auf den Nachlaß der mütterliche n Verwandten. Auf den Nachlaß eines unehelichen Kindes hat bloö wieder die Mutter ein gesetzliches Erbrecht, und sonst Niemand. i-lV. Wahlkinder (adoptirte) haben mit den ehelichen Kindern gleiches Erbrecht auf das Vermögen desjenigen, der sie an Kindesstatt annahm, und behalten nebstdem auch das Erbrecht auf das Vermögen ihrer eigenen Ellern und Verwandten. Die Wahleltern jedoch haben auf den Nachlaß der von ihnen an Kindesstatt angenommenen Kinder kein Erbrecht. V. Die überlebenden Ehegatten. Bei dem gesetzlichen Erbrechte eines überlebenden Ehegatten kommt es vor Allem darauf an, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Sind Kinder vorhanden, und zwar weniger als drei, so bekommt der überlebende Ehegatte den vierten Theil der Verlassenschaft. Sind aber drei oder m e h r K i n d e r vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte mit jedem Kinde einen gleichen Erbtheil. Der Ehegatte erhält jedoch niemals das Eigenthum seines Erbtheils, sondern nur den lebenslänglichen Fruchtgenuß, denn das Eigenthum bleibt den Kindern. Es stirbt z. B. Jemand ohne Testament, und hinterläßt ein Vermögen von 20000 Gulden, eine Ehegattin und neun Kinder, so erhält jedes Kind 2000 Gulden und die Gattin ebenfalls 2000 Gulden zum lebenslänglichen Fruchtgenusse. Wäre nur Ein Kind vorhanden, so bekäme die Gattin den Fruchtgenuß vom vierten Theile der Verlassenschaft, nämlich von 5000 Gulden und das eine Kind bekäme 15000 Gulden. Sind keine Kinder vorhanden, wohl aber andere gesetzliche Erben, wie z. B. Eltern, Brüder, Schwestern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte auch nicht mehr, als den vierten Theil der ganzen Verlassenschaft, diesen aber als unbeschränktes Eigenthum. Immer wird aber dem Ehegatten, sei es nun, daß Kinder oder andere gesetzliche Erben vorhanden sind, Alles in seinen Erbtheil m i t e i n g e r e ch n e t, was er aus dem Vermögen des Erblassers entweder durch Heirats-Verträge, durch einen Erbvertrag oder ein vorhandenes Testament erhält. Der überlebende Ehegatte erhält nur dann di' ganze Verlass en sch aft als Eigent hum, wenn weder in den sechs Linien, noch sonst gesetzliche Erben vorhanden sind. Es ist daher sehr irrthümlich, wenn besonders kinderlose Eheleute, die etwa auch gar keine näheren Verwandten haben, der Meinung sind, daß sie sich gegenseitig beerben, auch ohne einen Erbvertrag geschlossen oder ein Testament gemacht zu haben. Es können sogar

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