Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XXXIX (sequence 39)
- Language
- German
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XXXIX ftameme erwähnt wäre, Beiträge zu wohlthätigea Zwecken entrichtet werden. Ueber den Betrag dieser frommen Vermächtnisse gelten für die verschiedenen Länder und Hauptstädte der österreichischen Monarchie besondere Vorschriften, oie Beitrage sind jedoch nur sehr gering. Vermächtnisse können erst nach Einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden. Ausgenv m m e n sind davon: a) Vermächtnisse einzelner Verlassen schaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte; b) k l e i n e B e l v h n u n g e n d e s D i e n st g e s i n d e s; e) die frommen V e r m ä ch t n i sse; ’ diese alle können sogleich gefordert werden. Einschränkungen letzter Willen, erkiarunflen. Dem Erblasser, welcher Jemandem eine Erbschaft oder ein Legat hinterlaßt, steht es frei, die Erwerbung dieser Sachen oder Rechte auch von der Erfüllung oder Nichterfüllung gewisser Beding u n g e n, von dem Eintreten eines gewissen Zeitpunktes, von der Erfüllung eines ertheilten besondern Auftrages u. dgl. abhängig zu machen, über deren Giltigkeit oder Nichtgiltigkeit einige gesetzliche Anordnungen bestehen. Wir wollen von diesen Einschränkungen letzter Willenserklärungen hier nur eine berühren: Pie Bedingung der Nichtverehlichung. Bis zur Großjährigkeit, d. i. nach zurückgelegtem 24. Jahre, kann einem Erben oder Legatar allerdings eine solche Bedingung auferlegt werden, und wenn er sich früher verehlichte, wurde er die Erbschaft oder das Legat verlieren. Ueber die Großjährigkeit hinaus darf sich aber eine solche Bedingung nicht erstrecken, und wenn der Erblasser dies verlangen würde, so wäre es so viel, als ob die Bedingung gar nicht beigesetzt worden wäre, und dem Erben oder Legatar fällt, sobald er großjährig wurde, der ihm zugedachte Nachlaß vhneweiters zu. Dagegen kann einem Witwer oder einer Witwe, wenn sie ein oder mehrere Kinder habr n. die Eingehung einer zweiten Ehe allerdings untersage werden, widrigenfalls sie ihren 2lu sprach auf den ihnen zugedachten Nachlaß verlieren würden. Ferner gilt eo auch', wenn dem Erben oder Legatar auferlegt wird, sich mit einer bestimmt benannten Person nicht zu verehlichen, widrigenfalls der Nachlaß für ihn verloren ginge. (Wenn indessen einem Erben oder Legatar die Bedingung gemacht wird, den geistlichen Stand zu wählen, so muß er die Be-