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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XLIV

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XLIV (sequence 44)
Language
German
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IRI
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XLIV IV. Jemand hinterläßt 300 Gulden, ohne darüber testirt zu haben. Er hat keine Kinder, keine Geschwister, und nur eine Mutter am Leben. In diesem Falle erbt die Mutter allein die 300 Gulden. V. Die Verlassenschaft eines ohne Testament verstorbenen Witwers beträgt 24000 Gulden. Seine nächsten Verwandten sind ein Sohn, dann vier Kinder seiner verstorbenen Tochter, ein Kind seiner gleichfalls verstorbenen jüngeren Tochter; und sechs Kinder seines ebenfalls verstorbenen Sohnes. In diesem Falle wird die Verlassenschaft in 4 gleiche Theile a 6OOO Gulden getheilt, und erhält der noch am Leben befindliche Sohn 0000 Gulden, die 4 Kinder der verstorbenen eineu Tochter erhalten ein jedes 1500 Gulden, das eine Kind der verstorbenen zweiten Tochter erhält 6000 Gulden . und die 6 Kinder des verstorbenen zweiten Sohnes erhalten ein jedes 1000 Gulden. VI. Eine Frau mit einem Vermögen von 2000 Gulden stirbt ohne Testament. Sie hinterläßt ein eheliches und ein uneheliches Kind. In diesem Falle bekommt jedes der zwei Kinder 1000 Gulden. VII. Gesetzt, es stürbe später auch die Mutter der ebenerwähnten Frau mit Hinterlassung eines Vermögens von 3000 Gulden und ohne Testament. Diese 3OOO Gulden werden nur dem ehelichen Kinde zufallen, dem unehelichen aber nichts; denn uneheliche Kinder haben wohl auf den Nachlaß ihrer Mutter, aber nicht der mütterlichen Verwandten einen Anspruch. VIII. Bei dem Tode eines Mannes, welcher 12000 Gulden an Vermögen besitzt und kein Testament machte, sind seine Eltern, seine Ehegattin, und zwei Kinder am Leben. Die Ehegattin erhält hier den vierten Theil der Erbschaft, nämlich 3000 Gulden, wovon sie aber nur den lebenslänglichen Fruchtgenus; hat und das Eigenthum den Kindern bleibt; die zwei Kinder erhalten ein jedes 4500 Gulden als unbeschränktes Eigenthum, und die Eltern des Erblassers bekommen gar nichts. IX. Jemand hinterläßt 8000 Gulden ohne darüber zu teftiren. Er hat keine Kinder, keine Eltern am Leben, wohl aber eine Ehegattin und einen Bruder. In Diesem Falle erhält die Ehegattin den vierten Theil der Berlassenschaft, nämlich 2000 Gulden als unbeschränktes Eigenthum, die andern 6000 Gulden erbt der Bruder. X. Bei dem Tode eines Mannes, der keine Kinder und keine Geschwister, wohl aber eine Ehegattin und eine Mutter am Leben hat, ist über dessen Nachlaß im Betrage von 1600 Gulden zu verfügen. In diesem Falle erhält die Ehegattin den vierten Theil, nämlich 4OO Gulden als Eigenthum, und 1200 Gulden fallen der Mutter des Erblassers zu. XI. Ein Vater stirbt und hinterläßt einen Sohn. Ein zweiter verheiratheter Sohn war ohne Kinder schon vorher gestorben, doch lebt die Schwiegertochter noch. In diesem Falle erhält der noch am Leben befindliche Sohn die ganze Erbschaft, die Frau des verstorbenen Sohnes hat auf gar nichts einen Anspruch. XII. Gesetzt, dieser Vater hatte nur den einen Sohn, der schon vor ihm verstorben ist, und sonst keine Kinder oder Enkel. Die Schwiegertochter lebt noch und vom Vater sind sehr entfernte Anverwandte vorhanden. Wenn nun dieser kein Testament macht, so fällt sein ganzes Vermögen seinen Verwandten zu, die Schwiegertochter aber erhält gar nichts. Vom Pflichttheile. Es ist zwar jedem Erblasser das Recht eingeraumt, über sein Vermögen frei zu verfügen, nur gewissen Personen, welche N o t h e r b e n genannt werden, in u ß er einen Erbtheil hinterlassen , dessen Betrag genau im Gesetze bestimmt ist, und dieser Erbtheil, welchen er hinterlassen muß und welchen die Notherben zu fordern berechtiget sind, heißt P fli ch t t h eil.

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