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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXXVIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXXVIII (sequence 38)
Language
German
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IRI
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XX XVIII henden Gesetzen nicht geeignet ist, so wird das Legat dadurch keineswegs unwirksam, sondern es muß dem Legatar der ordentliche Werl!» vergütet werden. Wurden eine oder mehrere Sachen ausdrücklich aus dem Eigenthume des Erblassers vermacht und es befinden sich gar keine solche Sachen in der Verlassenschaft, so wird das Legat unwirksam. Wurden sie nicht ausdrücklich aus dein Eigenthume des Erblassers vermacht, so muß der Erbe sie dem Legatar verschaffen, wenn dergleichen nicht da sind. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben jedenfalls zur Zahlung, gleichviel, ob bares Geld in der Verlassenschaft sich befindet oder nicht. Werden Jemandem überhaupt „alle ausstehenden Forderungen" vermacht, ohne sie im Einzelnen zu benennen, so sind darunter die Forderungen aus öffentlichen Creditspapieren (z. B. Staats-Obligationen) und die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien (Haussätze u. dgl) nicht begriffen. Dies müßte insbesondere im Testamente ausgedrückt sein. Das Heiratsgut kann in zwei Fallen vermacht werden: a) um den überlebenden Ehegatten von der Zurückzahlung desselben zu befreien; oder b) um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattin bte als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Wem aus einer Masse die Juwelen vermacht werden, erhalt nur die Edelsteine und guten Perlen. Das Legat des Schmuckes begreift auch die unächten Steine und Geschmeide von Gold und Silber in sich; und der Putz, was ausserdem zur Verzierung der Person gebraucht wird. Wenn es in einem Testamente heißt: dem X. vermache ich mein Gold oder mein Silber, so wird darunter das verarbeitete und unverarbeitete begriffen, das gemünzte aber nicht, und ebensowenig dasjenige, was nur em Theil oder eine Verzierung eines andern Verlassenschaftsstückes ist. Die Wasche rechnet man nicht zur Kleidung, Spitzen nicht zur Wasche, sondern zum Putze. Das Legat der Equipage besteht in Wagen und Zugpferden sammt Geschirr, wie sie der Erblasser hatte; Reitpferde und Reitzeug werden darunter nicht verstanden. Unter Barschaft versteht man, ausser dem vorhandenen gemünzten Gelde, jene öffentlichen Ereditspapiere, welche im Verkehre die Stelle des baren Geldes vertreten, z. B. Banknoten, Obligationen aber gehören nicht darunter. Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten. Nach Vorschrift eigends darüber bestehender Gesetze müssen von jeder Verlassenschaft, auch wenn nichts davon in einem Te-

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