Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XL (sequence 40)
- Language
- German
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XL dingung erfüllen oder auf das ihm Jugedachte Verzicht leisten, denn hier verlangt der Erblasser zunächst bricht, daß sich der Erbe oder Legatar nicht verheirate, sondern die Ehelosigkeit ist vielmehr nur eine Folge des geistlichen Standes). Bereits am Anfänge dieser Abhandlung wurde erwähnt, daß das Recht zu erben entweder aus giltigen letzwilligen Anordnungen (Testamenten) abgeleitet werde, oder aus Erbverträgen, oder aus der gesetzlichen Erbfolge. Erbvertrage über die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben können nur unter Ehegatten rechtgiltig geschlossen werden. Erbvertrage unter allen andern Personen, auch zwischen Eltern und Kindern, wie zwischen Nicht-Verwandten, sind gesetzlich ungiltig. Von der gesetzlichen Erbfolge. Das gesetzliche Erbrecht tritt in folgenden Fällen ein: a) Wenn der Verstorbene entweder gar keine oder keine gilrige letzte Willenserklärung h i u t e r l a s s e n hat; d) wenn er zwar eine letzte Willenserklärung hinterlassen, jedoch darin nicht überfein ganzes Vermögen verfügt hat; c) wenn er seine pfl i cht t heilbe re ch t i g t e n g es etz l i ch e n Erben, d. h. diejenigen, denen er einen Erbtheil hinterlassen muß, nicht gehörig bedacht hat; d) wenn die von ihm ernannten Erben d i e Er b sch a ft nicht a n n e h m e n können oder wollen, d. h. nicht dazu befähiget sind oder die Erbschaft ausschlagen. In den Fällen a) und d) fällt die ganze Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu, im Falle b) jener Theil, worüber nicht verfügt wurde, im Falle c) haben die Pflichttheilberechtigten oder N o t h erb e n den Psiichttheil Zu fordern. Gcl'ekstichc Erben. Gesetzliche Erben sind: I. D i e Verwandt e n a u s e i n e r eheliche n A b st a mmung, und zwar in folgenden sechs Linien: 1. Des Erblassers Kind e r und deren Nachkömmlinge; 2. des Erblassers Eltern und deren Nachkömmlinge, also seine Geschwister und deren Kinder; 3. des Erblassers Großeltern sammt Nachkommenschaft; 4. des Erblassers Urgroßeltern sanunt Nachkommenschaft; 5. des Erblassers zweite Urgroßeltern sammt Nachkommenschaft; und 6. des Erblassers dritte Urgroßeltern sammt Nachkommenschaft.