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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XXXII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XXXII (sequence 32)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1522-3185634
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XXXIJ Testamente kann man machen entweder gerichtlich oder ausser gerichtlich, und beide können entweder schriftlich oder mündlich sein, und die aussergerichtlichen schriftlichen sind entweder mit oder ohne Zeugen. Wer schriftlich und ohne Zeugen ein Testament machen will, der muß seine letzte Willenserklärung ganz eigenhändig schreiben und eigenhändig mit feinem N amen unterfertigen. Eine weitere Formalität wird nicht dazu gefordert, weder die nachträgliche Beiziehung von Zeugen, noch die Beidrückung eines Siegels, ja nicht einmal die Beisetzung des Datums. Indessen ist es immerhin doch sehr räthlich und als vorsichtig zu empfehlen, den Ort, den Tag und das Jahr der Ausfertigung eines Testaments gleichfalls beizusetzen, um dadurch Streitigkeiten zu beseitigen. Zur Namensunterschrift ist zu dem Familiennamen auch der Tausname, so wie der Charakter beizusetzen. Nothwendig aber ist es und unerläßlich zur Giltigkeit des Testaments, daß der Name des Erblassers unterschrieben, d. h. am Schlüße der ganzen letztwilligen Erklärung hinzugesetzt sei. Es genügt nicht, daß er blos am Eingänge oder im übrigen Inhalte des Aufsatzes vorkomme, denn ein solches Testament würde ungiltig fein. Wenn das Testament aus mehreren Bogen bestünde, soll entweder jeder einzelne Bogen vom Aussteller unterschrieben sein, oder es müßten alle Bogen mit einer Schnur oder einem Faden zusammengeheftet, des Fadens beide Enden mit hartem Siegelwachse festgemacht und des Ausstellers Petschaft daraufgedruckt sein, eine Vorsicht, die gewiß allen Testamentverfassern sehr zu empfehlen ist. Testamente bedürfen keines Stempels. Wenn Jemand seine letzte Willenserklärung nicht selbst schreibt, sondern durch wen Andern niederschreiben läßt, so'muß er diesen Aufsatz doch wenigstens eigenhändig m i t sei nem Namen unterschreiben, und vor drei Zeugen bestätigen, daß dieses sein letzter Wille sei. Wer das Testament schreibt, kann auch zugleich Zeuge sein. Es ist gut, wenn die drei Zeugen zugleich gegenwärtig sind, allein es genügt auch, wenn nur zwei zugleich gegenwärtig find und der dritte dann später unterschreibt. Zwei Zeugen zugleich müssen aber wenigstens gegenwärtig sein. Den Inhalt des Testaments brauchen jedoch die Zeugen keineswegs zu wissen, es muß ihnen aber bekannt gegeben werden, daß es ein Testament sei, was sie als Zeugen zu unterschreiben haben, und sie haben dann ihre Namensunterschrift auf die Urkunde se l b st zu setzen.

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