Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XXXIII (sequence 33)
- Language
- German
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XXXIII Wenn derErblasser nicht sch r e i b e n £ a n n bestätiget er das Testament mit seinem Handzeichen als seinen letzten Willen, und hiebei müssen alle drei Zeugen zugleich gegenwärtig sein, und dann den Aufsatz als Testamentszeügen mit unterschreiben. Den Inhalt des Testaments brauchen die Zeugen auch in diesem Falle nicht zu wissen, wohl aber muß es ihnen bekannt sein, daß es das Testament derjenigen Person sei, die den Aufsatz in ihrer Gegenwart mit dem Handzeichen unterfertigt. Einer der Zeuaen soll den Namen des Erblassers auf die Urkunde schreiben, damit nicht etwa eine Verwechslung geschehe. Wenn der Erblasser n i ch t schreiben und auch nicht lesen kann, so müssen ebenfalls alle drei Zeugen zugleich gegenwärtig und es muß ihnen auch der I n h a l t des Testamentes bekannt sein; denn der Eine der Zeugen muß im Beisein der zwei Andern dem Erblasser den Aufsatz deutlich vorlesen, die anderen zwei Zeugen muffen den Inhalt ei »sehen, um sich zu überzeugen, daß nicht etwa was Anderes gelesen oder weggelassen wurde, was darin steht, und dann muß der Erblasser vor den drei Zeugen bekräftigen, daß die vorgelesene Schrift seinem Willen gemäß sei, woraus er sein Handzeichen daruntersetzt und die drei Zeugen die Urkunde gleichfalls unterschreiben- Wenn Jemand ein schriftliches Testament nicht machen will oder kann , so steht es ihm frei, ein mündliches zu machen. Dies geschieht entweder außergerichtlich oder gerichtlich. Es ist jedenfalls vorsichtiger und anzurathen, ein schriftliches Testament zu machen, oder, wenn mündlich, doch vor Gericht zu testiren. Was nun die außergerichtlichen m ü n d l i ch e n Testamente betrifft, so ist vom Gesetze vorgeschrieben, daß der Erblasser vor drei fähigen Zeugen seinen letzten Willen mündlich erkläre. Diese drei Zeugen müssen dabei zugleich g e g e n w ä rtig sein und auch den Erblasser in soweit kennen, um zu bestätigen, daß er wirklich der nämliche sei, für den sie ihn halten, und daß in seiner Person kein Jrrthum oder Betrug unterlaufen sei. Es ist höchst zweckmäßig, wenn die Zeugen entweder gemeinschaftlich, oder ein Jeder für sich aufzeichnen, was der Erblasser verfügte. Durch diese Aufzeichnung indessen, welche am besten in der Form eines Zeugnisses gemacht wird, wird daS Testament noch keineswegs ein schriftliches. Damit ein solches mündliches Testament, gleich viel, ob eine Aufzeichnung durch dieZeugen darüber besteht oder nicht, rechtskräftig sei, muß es durch die ü b e r e i n st i m wende eidliche A u ss a g e aller d r ei Z e u g e n bestätiget werden. Nur wenn Einer